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N e c r u t i r u n g . 85»
hülfen, welche' von den Lehrern selbst aufgenommen werden. — Von
der Militärwidmung ganz befreyt ist der einzige Sohn eines VaterS
oder einer Mutter, im Falle der Erste gestorben seyn sollte, welche das
70. Jahr zurückgelegt haben und der Mittel zur Unterhaltung ihres
Lebens beraubt sind, so wie auch derjenige, welcher nach dem Ableben
seines Vaters einen Großvater oder cine Großmutter, im Falle der
Großvater gestorben seyn sollte, von gleichem Alter und unter gleichen
Umständen zu ernähren hat. — Die zeitliche Befreyung haben zu ge-
nießen: 2) Der Militärpflichtige, welcher von Vater und Mutter ver-
waist ist, und keine Brüder hat, aber einen Großvater oder eine Groß-
mutter vom Vater her, oder beyde zu ernähren hat, jedoch nur für den
Fall, wenn er keinen väterlichen Oheim hat. b) Der Militärpflichtige,
welcher zwar Brüder hat, aber doch nur allein den Unterhalt eines, der
Mittel zu seiner Erhaltung beraubten, 70jährigen Vaters zu besorgen
hat. c) Der Militärpflichtige, der von beyden Altern verwaist ist, der
aber ganz allein, auf eigene Kosten, die Erhaltung eines oder mehrerer
Brüder oder Schwestern von minderem Alter, als der Militärpflichtige
selbst ist, zu versorgen hat, jedoch nur in dem einzigen Falle, wenn
diese Geschwister aus körperlicher Schwäche unfähig sind, selbst ihre
Nahrung zu gewinnen. <1) Der älteste Sohn eines Vaters oder einer
Mutter, welche Witwe ist, wenn diese unfähig sind, ihre tägliche
Nahrung zu sichern und der Sohn zugleich den Unterhalt von einem oder
mehreren Geschwistern, welche noch nicht das 15. Jahr erreicht haben,
oder welche aus körperlicher Schwache unfähig sind, die Mittel zur Er-
haltung ihres Lebens zu gewinnen, zu besorgen hat. Bey den ange,
führten zugestandenen, theils gänzlichen, theils zeitlichen Befreyungen
wird jedoch erfordert, daß derjenige, dem sie zu Theil werden soll,
auch im Stande sey, im bürgerlichen Leben, die erwähnten Ältern,
Oroßältern oder Verwandten ernähren zu können. Die betreffende Obrig-
keit hat daher vor jeder R. dasjenige Individuum, welches unter diesem
Titel befreyt seyn soll, unter Darstellung der obwaltenden Umstände
dem Kreisamte anzuzeigen, und von demselben die Bestätigung dieser
Befreyung einzuholen. Das Kreisamt hat über das nähmliche Indivi-
duum, auch bey künftigen R.en, eine ähnliche Bestätigung zu ertheilen,
daher auch von der Obrigkeit eine kurze Anzeige an das Kreisamt, daß
die Umstände nocb die nähmlichen seyen, zu erstatten ist. Zugleich ist
gestattet, daß die Obrigkeiten in solchen Fallen, in welchen ein Indi-
viduum wegen außerordentlicher, im Gesetze nicht vorhergesehener Um-
stände bey Hause dringend nothwendig wäre, diese Umstände dem Kreis-
amte anzeigen und die Befreyung eines solchen Individuums für die
nächst bevorstehende R. erwirken können. 7) Iw dem Anbetrachte, daß
manche frühere Eremtionen wegfallen, daß künfti.q auch Leute von bes-
seren Vermögensumständen die Widmung zum Militär erhallen werden,
sind den Recruten, ohne Ausnahme, künftig die Stellvertretungen in
Friedenszeiren gestattet und diesifalls folgende Bestimmungen erlassen.
Als Stellvertreter können angenommen werden: 2) Ausgediente Capi-
tulanten, ungeachtet sie noch landwehrpflichtig waren; jedoch sollen sie
nicht mehr als 36 Jahre alt, zum Militär noch vollkommen tauglich
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Volume 4
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe N-Sed
- Volume
- 4
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 660
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie