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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4
Seite - 359 -
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Seite - 359 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4

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N e c r u t i r u n g . 85» hülfen, welche' von den Lehrern selbst aufgenommen werden. — Von der Militärwidmung ganz befreyt ist der einzige Sohn eines VaterS oder einer Mutter, im Falle der Erste gestorben seyn sollte, welche das 70. Jahr zurückgelegt haben und der Mittel zur Unterhaltung ihres Lebens beraubt sind, so wie auch derjenige, welcher nach dem Ableben seines Vaters einen Großvater oder cine Großmutter, im Falle der Großvater gestorben seyn sollte, von gleichem Alter und unter gleichen Umständen zu ernähren hat. — Die zeitliche Befreyung haben zu ge- nießen: 2) Der Militärpflichtige, welcher von Vater und Mutter ver- waist ist, und keine Brüder hat, aber einen Großvater oder eine Groß- mutter vom Vater her, oder beyde zu ernähren hat, jedoch nur für den Fall, wenn er keinen väterlichen Oheim hat. b) Der Militärpflichtige, welcher zwar Brüder hat, aber doch nur allein den Unterhalt eines, der Mittel zu seiner Erhaltung beraubten, 70jährigen Vaters zu besorgen hat. c) Der Militärpflichtige, der von beyden Altern verwaist ist, der aber ganz allein, auf eigene Kosten, die Erhaltung eines oder mehrerer Brüder oder Schwestern von minderem Alter, als der Militärpflichtige selbst ist, zu versorgen hat, jedoch nur in dem einzigen Falle, wenn diese Geschwister aus körperlicher Schwäche unfähig sind, selbst ihre Nahrung zu gewinnen. <1) Der älteste Sohn eines Vaters oder einer Mutter, welche Witwe ist, wenn diese unfähig sind, ihre tägliche Nahrung zu sichern und der Sohn zugleich den Unterhalt von einem oder mehreren Geschwistern, welche noch nicht das 15. Jahr erreicht haben, oder welche aus körperlicher Schwache unfähig sind, die Mittel zur Er- haltung ihres Lebens zu gewinnen, zu besorgen hat. Bey den ange, führten zugestandenen, theils gänzlichen, theils zeitlichen Befreyungen wird jedoch erfordert, daß derjenige, dem sie zu Theil werden soll, auch im Stande sey, im bürgerlichen Leben, die erwähnten Ältern, Oroßältern oder Verwandten ernähren zu können. Die betreffende Obrig- keit hat daher vor jeder R. dasjenige Individuum, welches unter diesem Titel befreyt seyn soll, unter Darstellung der obwaltenden Umstände dem Kreisamte anzuzeigen, und von demselben die Bestätigung dieser Befreyung einzuholen. Das Kreisamt hat über das nähmliche Indivi- duum, auch bey künftigen R.en, eine ähnliche Bestätigung zu ertheilen, daher auch von der Obrigkeit eine kurze Anzeige an das Kreisamt, daß die Umstände nocb die nähmlichen seyen, zu erstatten ist. Zugleich ist gestattet, daß die Obrigkeiten in solchen Fallen, in welchen ein Indi- viduum wegen außerordentlicher, im Gesetze nicht vorhergesehener Um- stände bey Hause dringend nothwendig wäre, diese Umstände dem Kreis- amte anzeigen und die Befreyung eines solchen Individuums für die nächst bevorstehende R. erwirken können. 7) Iw dem Anbetrachte, daß manche frühere Eremtionen wegfallen, daß künfti.q auch Leute von bes- seren Vermögensumständen die Widmung zum Militär erhallen werden, sind den Recruten, ohne Ausnahme, künftig die Stellvertretungen in Friedenszeiren gestattet und diesifalls folgende Bestimmungen erlassen. Als Stellvertreter können angenommen werden: 2) Ausgediente Capi- tulanten, ungeachtet sie noch landwehrpflichtig waren; jedoch sollen sie nicht mehr als 36 Jahre alt, zum Militär noch vollkommen tauglich
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe N-Sed, Band 4
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe N-Sed
Band
4
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
660
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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