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642 S e d r i a.
Sedria (Sedes Judiciaria), Comitatsgericht in Ungarn. Die
erste Gerichtsstelle des verklagten Bauers ist die Grundherrschaft, oder
wenn diese Psiicht und Recht nicht ausüben kann oder mag, der Stuhl-
oder Vicestuhlrichter mit einem ihm zugetheilten Comitats-Iurassor;
denn die Gerichtsbarkeit der Dorfrichter und Dorfobrigkeiten erstreckt sich
nur auf geringere Dorf-Polizeyvergehen und Vollziehung der Comitats-
Polizeybefehle. Aber auch Streitsachen, z. B. Successions- und Thei-
lungssachen, Injurienklagen :c. der Edelleute unter einander gehören
vor das Forum des Stuhlrichters, besonders. Schuldsachen bis an die
Summe von 3,000 Gulden. Ist diese größer, oder soll Recht für Ge-
walt ertheilt werden, so gehört die Klage nach Vorschrift der Gesetze
vor den Vicegespan, der mit einem Stuhlrichter und einem ConBtatsge-
schwornen das Gericht formirt, von dessen Richterstuhl in diesen wie in
den übrigen Rechtsfällen, vom Vicegespan sowohl als von dem Stuhl-
richter, es den Parteyen frey steht, an das Comitatsgericht, 3e6i-ia,
zu appelliren. Dieses entscheidet (die Processe, welche das Gesetz der kön.
Tafel als 1. Instanz vorbehalten hat, nebst den Processen, welche vor
das geistliche Forum, vor die Obrigkeiten einiger privilegirten Districle
oder Dominien/ und der königl. Freystädte gehören, ausgenommen) über
alle rechtlichen Klagen und Forderungen, über alle Civil- und Criminal-
processe, welche sich in der Peripherie des Comitats ergeben, der An-
geklagte mag Magnat, Edelmann oder Bauer seyn. Auch die Zehent-
processe sind hierher verwiesen. — Sind die Landgüter, über deren Thei-
lung und Besitz gestritten wird, durch mehrere Comitate zerstreut; sol-
len Vormünder zur Rechenschaft über die Verwaltung solcher Güter an-
gehalten werden; ist es um ein beträchtliches weibliches Heyrathsgut oder
um große Vermächtnisse zu thun; ist der Proceß von der Art, daß ent-
weder das Gesetz oder ein gültiger Vertrag keine Seitensprünge (Neme-
6ia juriliica) zulaßt, dann spricht eine von den Districtualtafeln (s. d.).
—Dies. ist zusammengesetzt aus denComitats-Magistratualen(demVi-
cegespan, Stuhlrichter, Notar :c.) und einer Anzahl von Gerichtsta-
fel-Beysitzern (gewöhnlich 6), welche nahmentlich dazu berufen werden,
dafür aber auch auf Diäten (Gehalt haben sie als solche keinen) auS der
DomesticalcasseAnsvruch haben. Andern Edelleutm des Comitats steht es
frey/ dabey mit Sitz und Stimme zu erscheinen; sie haben dafür aber
eben so wenig auf Diäten Anspruch, wie die Magistratualen.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Volume 4
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe N-Sed
- Volume
- 4
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 660
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie