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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4
Seite - 642 -
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Seite - 642 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4

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642 S e d r i a. Sedria (Sedes Judiciaria), Comitatsgericht in Ungarn. Die erste Gerichtsstelle des verklagten Bauers ist die Grundherrschaft, oder wenn diese Psiicht und Recht nicht ausüben kann oder mag, der Stuhl- oder Vicestuhlrichter mit einem ihm zugetheilten Comitats-Iurassor; denn die Gerichtsbarkeit der Dorfrichter und Dorfobrigkeiten erstreckt sich nur auf geringere Dorf-Polizeyvergehen und Vollziehung der Comitats- Polizeybefehle. Aber auch Streitsachen, z. B. Successions- und Thei- lungssachen, Injurienklagen :c. der Edelleute unter einander gehören vor das Forum des Stuhlrichters, besonders. Schuldsachen bis an die Summe von 3,000 Gulden. Ist diese größer, oder soll Recht für Ge- walt ertheilt werden, so gehört die Klage nach Vorschrift der Gesetze vor den Vicegespan, der mit einem Stuhlrichter und einem ConBtatsge- schwornen das Gericht formirt, von dessen Richterstuhl in diesen wie in den übrigen Rechtsfällen, vom Vicegespan sowohl als von dem Stuhl- richter, es den Parteyen frey steht, an das Comitatsgericht, 3e6i-ia, zu appelliren. Dieses entscheidet (die Processe, welche das Gesetz der kön. Tafel als 1. Instanz vorbehalten hat, nebst den Processen, welche vor das geistliche Forum, vor die Obrigkeiten einiger privilegirten Districle oder Dominien/ und der königl. Freystädte gehören, ausgenommen) über alle rechtlichen Klagen und Forderungen, über alle Civil- und Criminal- processe, welche sich in der Peripherie des Comitats ergeben, der An- geklagte mag Magnat, Edelmann oder Bauer seyn. Auch die Zehent- processe sind hierher verwiesen. — Sind die Landgüter, über deren Thei- lung und Besitz gestritten wird, durch mehrere Comitate zerstreut; sol- len Vormünder zur Rechenschaft über die Verwaltung solcher Güter an- gehalten werden; ist es um ein beträchtliches weibliches Heyrathsgut oder um große Vermächtnisse zu thun; ist der Proceß von der Art, daß ent- weder das Gesetz oder ein gültiger Vertrag keine Seitensprünge (Neme- 6ia juriliica) zulaßt, dann spricht eine von den Districtualtafeln (s. d.). —Dies. ist zusammengesetzt aus denComitats-Magistratualen(demVi- cegespan, Stuhlrichter, Notar :c.) und einer Anzahl von Gerichtsta- fel-Beysitzern (gewöhnlich 6), welche nahmentlich dazu berufen werden, dafür aber auch auf Diäten (Gehalt haben sie als solche keinen) auS der DomesticalcasseAnsvruch haben. Andern Edelleutm des Comitats steht es frey/ dabey mit Sitz und Stimme zu erscheinen; sie haben dafür aber eben so wenig auf Diäten Anspruch, wie die Magistratualen.
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe N-Sed, Band 4
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe N-Sed
Band
4
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
660
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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