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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Volume 5
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Page - 45 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Volume 5

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Siebenbürg ischer Land tag« 45 Sachsen zu Gunsten derjenigen walachischen Geistlichen und Adeligen/ dle der griechisch-unirten Kirche zugethan sind, so wie der armenischeil Gemeinen Szämos-Ujvär und Elisabeth stadt, in so ferne mo- diftcirt/ daß nun kraft des 6. Landtags-Artikels von 1744 auch den walachischen Geistlichen und Adeligen der griechisch-unirten Religion die« selben Rechte und Privilegien zukommen, welche den 3 gesetzmäßig re- cipirten Nationen zustandig sind, und daß vermög des 61. Landtags« Artikels von 1791 auch die obengedachten armenischen Gemeinen mit dem Bürgerrechte beschenkt, und in die Zahl der in der Mitte der ungari- schen Nation befindlichen königl. freyen Städte mit Sitz und Stimme auf dem Landtage aufgenommen wurden, ohne daß jsdoch weder die Walachen noch die Armenier einen von den 3 gesetzmäßig recivirten Na- tionen abgesonderten, für sich bestehenden politischen Körper bilden sollen. 2) Die Ungarn und Szekler haben den Boden/ ten sie besitzen, ihren Waffen und zugleich der Großmuth ihres Souveräns zu verdan- ken, die Sachsen hingegen ganz der königl. Schenkung. Unter den Un- garn kann der Landesfürst den Grund, dessen Besitzer aussterben, ent- weder für sich einziehen, oder einem andern um das Vaterland ver- dienten Manne verleihen; bey den szeklern aber kann der Fiscus, wenn eine Familie ausstirbt, nicht erben, sondern in diesem Falle sind die Nachbarn Erben, es sey dann, daß das jus i-eZium bey dieser öder jener Szekler-Erbschaft eingeführt worden wäre. Eben so fällt der Grund und Boden unter den Sachsen, wenn einer oder der andere unbeerbt mit Tode abgeht, nicht an den König, jondern an die Csmmunität.« Auch sagt das Andreanische National-Privilegium, daß, von Väros an bis B o r a l t , nähmlich bis an die Gränzen des Burzenlands, unus iit populu8. Daher behaupten die sächsischen Schriftsteller, das Inco- lat auf diesem Grund und Boden stehe nur Einwohnern sächs. Abkunft, keinesweges aber den Ungarn und Szeklern, vielweniger den Walachen zu. Aus der Geschichte ist es jedoch bekannt, baß der luncius reßius schon vor der Ankunft der Sachsen bevölkert war. Die damahligen Be- wohner (lilacci und Vizgeni, 2 Benennungen, wovon nur die der Pla- cken oder Walachen sich erhalten hat) sind nicht vertrieben worden, son- dern die Sachsen haben sich unter ihnen niedergelassen, und die mit den- selben gemeinschaftliche Benützung des Waldes erhalten. Daher gibt es noch jetzt mehrere Ortschaften in lunlio rezia, die von freyen, nicht unterthanigen Walachen biwohnt werden. Übrigens besitzen auch Ungarn, wenn sie das Bürgerrecht erworben, Häuser in den sächsischen Städten, so wie umgekehrt die Sachsen, wenn sie geadelt sind, adelige Güter erwerben können. 3) Bey den Ungarn und Szeklern unterliegt der Adel keinen Abgaben; nur Kriegsdienste zu thun, so oft das Vaterland es fordert, ist er verpflichtet; die Sachsen hingegen sind außer dem im Kriege zu stellenden Corps von 500 Mann, auch zu einer jährlichen Ab- gabe von 500 Mark Silbers verbunden. 4) Bey den Ungarn werden die Oberbeamten in den Comitaten und Distrikten von dem Gubernium vor- geschlagen, und vom Großfürsten ernannt; die untergeordneten Beam- t n von den Oberbeamten vorgeschlagen, von den Gemeinden gewählt, und vom Landesfürsten bestätigt; bey den Szeklern und Sachsen hinge-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Volume 5
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe See-V
Volume
5
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
604
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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