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Siebenbürg ischer Land tag« 45
Sachsen zu Gunsten derjenigen walachischen Geistlichen und Adeligen/
dle der griechisch-unirten Kirche zugethan sind, so wie der armenischeil
Gemeinen Szämos-Ujvär und Elisabeth stadt, in so ferne mo-
diftcirt/ daß nun kraft des 6. Landtags-Artikels von 1744 auch den
walachischen Geistlichen und Adeligen der griechisch-unirten Religion die«
selben Rechte und Privilegien zukommen, welche den 3 gesetzmäßig re-
cipirten Nationen zustandig sind, und daß vermög des 61. Landtags«
Artikels von 1791 auch die obengedachten armenischen Gemeinen mit dem
Bürgerrechte beschenkt, und in die Zahl der in der Mitte der ungari-
schen Nation befindlichen königl. freyen Städte mit Sitz und Stimme
auf dem Landtage aufgenommen wurden, ohne daß jsdoch weder die
Walachen noch die Armenier einen von den 3 gesetzmäßig recivirten Na-
tionen abgesonderten, für sich bestehenden politischen Körper bilden
sollen. 2) Die Ungarn und Szekler haben den Boden/ ten sie besitzen,
ihren Waffen und zugleich der Großmuth ihres Souveräns zu verdan-
ken, die Sachsen hingegen ganz der königl. Schenkung. Unter den Un-
garn kann der Landesfürst den Grund, dessen Besitzer aussterben, ent-
weder für sich einziehen, oder einem andern um das Vaterland ver-
dienten Manne verleihen; bey den szeklern aber kann der Fiscus,
wenn eine Familie ausstirbt, nicht erben, sondern in diesem Falle sind
die Nachbarn Erben, es sey dann, daß das jus i-eZium bey dieser öder
jener Szekler-Erbschaft eingeführt worden wäre. Eben so fällt der Grund
und Boden unter den Sachsen, wenn einer oder der andere unbeerbt
mit Tode abgeht, nicht an den König, jondern an die Csmmunität.«
Auch sagt das Andreanische National-Privilegium, daß, von Väros
an bis B o r a l t , nähmlich bis an die Gränzen des Burzenlands, unus
iit populu8. Daher behaupten die sächsischen Schriftsteller, das Inco-
lat auf diesem Grund und Boden stehe nur Einwohnern sächs. Abkunft,
keinesweges aber den Ungarn und Szeklern, vielweniger den Walachen
zu. Aus der Geschichte ist es jedoch bekannt, baß der luncius reßius
schon vor der Ankunft der Sachsen bevölkert war. Die damahligen Be-
wohner (lilacci und Vizgeni, 2 Benennungen, wovon nur die der Pla-
cken oder Walachen sich erhalten hat) sind nicht vertrieben worden, son-
dern die Sachsen haben sich unter ihnen niedergelassen, und die mit den-
selben gemeinschaftliche Benützung des Waldes erhalten. Daher gibt es
noch jetzt mehrere Ortschaften in lunlio rezia, die von freyen, nicht
unterthanigen Walachen biwohnt werden. Übrigens besitzen auch Ungarn,
wenn sie das Bürgerrecht erworben, Häuser in den sächsischen Städten,
so wie umgekehrt die Sachsen, wenn sie geadelt sind, adelige Güter
erwerben können. 3) Bey den Ungarn und Szeklern unterliegt der Adel
keinen Abgaben; nur Kriegsdienste zu thun, so oft das Vaterland es
fordert, ist er verpflichtet; die Sachsen hingegen sind außer dem im
Kriege zu stellenden Corps von 500 Mann, auch zu einer jährlichen Ab-
gabe von 500 Mark Silbers verbunden. 4) Bey den Ungarn werden die
Oberbeamten in den Comitaten und Distrikten von dem Gubernium vor-
geschlagen, und vom Großfürsten ernannt; die untergeordneten Beam-
t n von den Oberbeamten vorgeschlagen, von den Gemeinden gewählt,
und vom Landesfürsten bestätigt; bey den Szeklern und Sachsen hinge-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie