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Sparcasse, erste österr., und Versorgungs-Anstalt.
auch so eingetheilt werden konnten, daß in den ersteren Jahren nach
Empfang des Darlehens entweder keine oder nur sehr ermäßigte Raten,
und erst in den späteren Jahren größere Capitals-Abschlagszahlungen ge-
leistet werden, wobey übrigens die Anstalten auch stets bereit waren,mit
jenen Darlehensschuldnern, welche einen Theil des Capitals bereits ab-
getragen haben, und eine Erleichterung in Erfüllung ihrer weireren
Verbindlichkeit ansuchten, über „entsprechende Raten zur Abtragung des
Darlehensrestes ein neuerliches Übereinkommen zu treffen. Hierdurch se-
hen sich Realitäten-Besitzer in die angenehme Lage versetzt, bey richti«
ger Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten Darlehen durch län-
gere Zeit mit voller Beruhigung genießen, und die Abtragung derselben
allmählig auf eine ihren Kräften und sonstigen Verhältnissen angemessene
Weise bewirken zu können, nach welchen Bestimmungen das Verleihen
auf Realitäten auch fortan Statt findet. Um aber auch jenen Realitäten-
Besitzern zu entsprechen, welche bey Aufnahme von Darlehen noch grö-
ßere Erleichterung wünschen, werden in Folge einer von dem Ausschusse
des Vereins unterm 20. August 1335 ertheilten Ermächtigung, jedoch
vorerst nur von der a. V.-A. künftig Darlehen auf landtäfiiche oder
grundbüchliche Realitäten (mit Ausschluß der Rustical-Wirthschaften)
auch unaufkündbar verliehen, wenn der Darlehenswerber sich herbeyläßt,
entweder das Capital nach Ablauf einer bestimmten beschränkteren Reihe
von Jahren mit Einem Mahle ohne alle vorhergehende Aufkündigung zu-
rü<3zuzahlen, oder'durch eine bestimmte größere AnzahlvonIahren einen
bestimmten jährlichen Pauschalbetrag in halbjährigen Raten auf Abschlag
von Capital und Zinsen zu entrichten. Im ersteren Falle erhält der Rea-
litäten-Besitzer ein Darlehens-Capital für beyde contrahirendeTheileun-
aufkündbar, welches er durch die Dauer des Darlehens nur zu ver-
zinsen, und zu der im Schuldscheine zu bestimmenden Zeit mit Einem
Mahle ganz einzuzahlen hat. Sollte er das Darlehen auch über diese
Zeit noch beyzubehalten wünschen, so müßte darüber noch vor Ablauf
der bedungenen Zahlungsfrist ein neuerliches Übereinkommen mit der
Anstalt getroffen werden, wozu die Administration nach Umständen unk
Zeitverhältnissen sich immer gerne bereit findet. Wünscht ein Realitäten-
Besitzer ein unaufkündbares Darlehen auf eine bestimmte längere Reihe
von Jahren gegen halbjährige Einzahlung eines bestimmten jährlichen
Pauschalbetrages, um durch diese Zahlungen nach Ablauf der festgesetz-
ten Reihe von Jahren das Capital sammt Zinsen vollkommen getilgt zu
wissen, so kann die Anstalt ihm hierdurch das Mittel an die Hand ge-
ben, sich und den Seinigen durch eine längere Reihe von Jahren den
Genuß eines angemessenen Darlehens zu sichern, und durch die perio-
dischen, seinen Kräften angemessenen Pauschalzahlungen am Schluss? der
fessgesetzten Frist die Schuld sammt Zinsen vollkommen getilgt zu sehen.
Diese jahrlichen Pauschalzahlungen dürfen jedoch (für Capital und Zin-
sen zusammen) nicht unter 5g Percent des ursprünglichen Darlehens-Ca«
pitals gestellt werden; dagegen steht es dem Darlehenswerber frey, hö-
here Pauschalzahlungen, nähmlich 6 oder 62 Percent des ursprünglichen
Darlehens-Capitals u. s. w. anzubiethen und zu contrahiren. Wollte
demnach ein Realitäten-Besitzer z.B. ein Darlehen von 19,000 Ouldelz
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Volume 5
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe See-V
- Volume
- 5
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 604
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie