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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
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Sparcasse, erste österr., und Versorgungs-Anstalt. auch so eingetheilt werden konnten, daß in den ersteren Jahren nach Empfang des Darlehens entweder keine oder nur sehr ermäßigte Raten, und erst in den späteren Jahren größere Capitals-Abschlagszahlungen ge- leistet werden, wobey übrigens die Anstalten auch stets bereit waren,mit jenen Darlehensschuldnern, welche einen Theil des Capitals bereits ab- getragen haben, und eine Erleichterung in Erfüllung ihrer weireren Verbindlichkeit ansuchten, über „entsprechende Raten zur Abtragung des Darlehensrestes ein neuerliches Übereinkommen zu treffen. Hierdurch se- hen sich Realitäten-Besitzer in die angenehme Lage versetzt, bey richti« ger Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten Darlehen durch län- gere Zeit mit voller Beruhigung genießen, und die Abtragung derselben allmählig auf eine ihren Kräften und sonstigen Verhältnissen angemessene Weise bewirken zu können, nach welchen Bestimmungen das Verleihen auf Realitäten auch fortan Statt findet. Um aber auch jenen Realitäten- Besitzern zu entsprechen, welche bey Aufnahme von Darlehen noch grö- ßere Erleichterung wünschen, werden in Folge einer von dem Ausschusse des Vereins unterm 20. August 1335 ertheilten Ermächtigung, jedoch vorerst nur von der a. V.-A. künftig Darlehen auf landtäfiiche oder grundbüchliche Realitäten (mit Ausschluß der Rustical-Wirthschaften) auch unaufkündbar verliehen, wenn der Darlehenswerber sich herbeyläßt, entweder das Capital nach Ablauf einer bestimmten beschränkteren Reihe von Jahren mit Einem Mahle ohne alle vorhergehende Aufkündigung zu- rü<3zuzahlen, oder'durch eine bestimmte größere AnzahlvonIahren einen bestimmten jährlichen Pauschalbetrag in halbjährigen Raten auf Abschlag von Capital und Zinsen zu entrichten. Im ersteren Falle erhält der Rea- litäten-Besitzer ein Darlehens-Capital für beyde contrahirendeTheileun- aufkündbar, welches er durch die Dauer des Darlehens nur zu ver- zinsen, und zu der im Schuldscheine zu bestimmenden Zeit mit Einem Mahle ganz einzuzahlen hat. Sollte er das Darlehen auch über diese Zeit noch beyzubehalten wünschen, so müßte darüber noch vor Ablauf der bedungenen Zahlungsfrist ein neuerliches Übereinkommen mit der Anstalt getroffen werden, wozu die Administration nach Umständen unk Zeitverhältnissen sich immer gerne bereit findet. Wünscht ein Realitäten- Besitzer ein unaufkündbares Darlehen auf eine bestimmte längere Reihe von Jahren gegen halbjährige Einzahlung eines bestimmten jährlichen Pauschalbetrages, um durch diese Zahlungen nach Ablauf der festgesetz- ten Reihe von Jahren das Capital sammt Zinsen vollkommen getilgt zu wissen, so kann die Anstalt ihm hierdurch das Mittel an die Hand ge- ben, sich und den Seinigen durch eine längere Reihe von Jahren den Genuß eines angemessenen Darlehens zu sichern, und durch die perio- dischen, seinen Kräften angemessenen Pauschalzahlungen am Schluss? der fessgesetzten Frist die Schuld sammt Zinsen vollkommen getilgt zu sehen. Diese jahrlichen Pauschalzahlungen dürfen jedoch (für Capital und Zin- sen zusammen) nicht unter 5g Percent des ursprünglichen Darlehens-Ca« pitals gestellt werden; dagegen steht es dem Darlehenswerber frey, hö- here Pauschalzahlungen, nähmlich 6 oder 62 Percent des ursprünglichen Darlehens-Capitals u. s. w. anzubiethen und zu contrahiren. Wollte demnach ein Realitäten-Besitzer z.B. ein Darlehen von 19,000 Ouldelz
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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