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Staatsverwaltung. — Stabs-Audttore.
^ unter Asterreich, aber auch viele seiner Vorrechts bekräftigend,
mit dem Anhange von 1693, worin die 4 bestehenden Religionspar-
teyen gesetzmäßig anerkannt, ihre Vorrechte bestimmt, die vöchandenen
Constitutionen, die Gültigkeit des Werb o<z'schen IVipäi-titum jui-is
!ilin^2rici auch für Siebenbürgen, so wie das besondere Municipalrecht
der Sachsen genehmigt und die Besetzung der Staatsämter nur durch
Landeskinder, ohne Rücksicht der Neligionsverschiedenheit festgesetzt
ward. 3) Die Landtagsabschiede von 1791, 1792 und 1795, welche
ali revisorisch für die ganze Verfassung die vorigen bestätigen. — II I .
Für Ost erreich, Steyermark und Kärnthen: 1) Die goldene
Bulle Kaiser Friedrich'sl. oder der sogenannte FriedericianischeFrey-
heitsbrief von 1156, welche Freyheit in den Dispositionen des Regenten
und die Erbfolge ohne Theilung festsetzt. 2) 3)?ehrere Hausvertrage und
Landhankvesten (d. i. den Ständen ertheilte Privilegien). — IV. Für
Böhmen und Mahren: Ferdinand's IV erneuerte Landesord-
nung von 1627 und 1623 mit den Erläuterungen Ferdinand's I I I .
von 1640, worin der Fall einer neuen Regentenwahl, der Kronungseid,
die Erbhuldigung der Stande,^ die Aufrechthaltung der römisch-kathol.
Religion, die gesetzgebende und vollziehende Gewalt des Königs, die 4
Classen der Landstände und der erste Rang des geistlichen Standes, die
Privilegien der Stände :c. festgesetzt worden.— V. Für, Schlesien:
Die 3ancuo praßmatica^ zu Folge des Altranstädter Friedens vom
1. Sept. 170? und 8. Febr. 1709, wodurch den Protestanten dle Wie-
derherstellung aller ihrer, durch den westphalischen Frieden erhaltenen
Retigionsfreyheiten bewilligt warb. — VI. Für Galizien: 1) Der
Cessionstractat vom 8. Sept. 1773 und das Besitznehmungsvatent. 2)
Die Patenhe zu-r Errichtung der Landstände vom 13. Iuny 1775 und
L7. Jan. 1732^ die ständische Verfassung von 1317. — V I I . Für
Tyrol: Pie neueste Verfassung vom 24.März 1816. — VIII . Für
die italienischen Erbländer: Die Verfassung des lombard.-vene-
tian. Königreichs vom 24. April 1315.
Staatsverwaltung, s. Behörden und die bezüglichen beson-
dern Artikel, auch Milltar<Iustizs Verfassung und Verwal-
tung. ^
Stabs-Auditore, sind Justiz'Referenten bey den General-
Commanden und den ^su6!c:. 6e1eß. mit Majorsrang. In Kriegszeiten
werden die Iustizgeschafte bey der Armee auf vorläufige Delegation des
commandirenden Generals oder der von ihm zur Ertheilung dieser Dele-
gation ermächtigten Befehlshaber durch Feldstabsauditore verwaltet. Der
Gerichtsbarkeit derselben sind außer den, dem ^6icio <5ei6A. unterwor«
fenen Personen, in so weit sie zu einer aufgestellten Armee gehören,
noch überdieß zugewiesen: Die bey der Armee befindlichen Gränztrup«
pen, leichten Bataillons, Freycorps, Vtabs-Infanterie, Stabs-Dra«
goner und die Sanitäts - Compagnie; die feindlichen Ausspäher und
sonst der Armee gefährlichen Personen; die der Armee anhängigen, der
Militär-Gerichtsbarkeit überhaupt untergeordneten Personen, in so weit
sie nicht zur Iurisdiction eines Regiments oder Corps gehören. Vergl.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Volume 5
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe See-V
- Volume
- 5
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 604
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie