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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 119 -
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Staatsverwaltung. — Stabs-Audttore. ^ unter Asterreich, aber auch viele seiner Vorrechts bekräftigend, mit dem Anhange von 1693, worin die 4 bestehenden Religionspar- teyen gesetzmäßig anerkannt, ihre Vorrechte bestimmt, die vöchandenen Constitutionen, die Gültigkeit des Werb o<z'schen IVipäi-titum jui-is !ilin^2rici auch für Siebenbürgen, so wie das besondere Municipalrecht der Sachsen genehmigt und die Besetzung der Staatsämter nur durch Landeskinder, ohne Rücksicht der Neligionsverschiedenheit festgesetzt ward. 3) Die Landtagsabschiede von 1791, 1792 und 1795, welche ali revisorisch für die ganze Verfassung die vorigen bestätigen. — II I . Für Ost erreich, Steyermark und Kärnthen: 1) Die goldene Bulle Kaiser Friedrich'sl. oder der sogenannte FriedericianischeFrey- heitsbrief von 1156, welche Freyheit in den Dispositionen des Regenten und die Erbfolge ohne Theilung festsetzt. 2) 3)?ehrere Hausvertrage und Landhankvesten (d. i. den Ständen ertheilte Privilegien). — IV. Für Böhmen und Mahren: Ferdinand's IV erneuerte Landesord- nung von 1627 und 1623 mit den Erläuterungen Ferdinand's I I I . von 1640, worin der Fall einer neuen Regentenwahl, der Kronungseid, die Erbhuldigung der Stande,^ die Aufrechthaltung der römisch-kathol. Religion, die gesetzgebende und vollziehende Gewalt des Königs, die 4 Classen der Landstände und der erste Rang des geistlichen Standes, die Privilegien der Stände :c. festgesetzt worden.— V. Für, Schlesien: Die 3ancuo praßmatica^ zu Folge des Altranstädter Friedens vom 1. Sept. 170? und 8. Febr. 1709, wodurch den Protestanten dle Wie- derherstellung aller ihrer, durch den westphalischen Frieden erhaltenen Retigionsfreyheiten bewilligt warb. — VI. Für Galizien: 1) Der Cessionstractat vom 8. Sept. 1773 und das Besitznehmungsvatent. 2) Die Patenhe zu-r Errichtung der Landstände vom 13. Iuny 1775 und L7. Jan. 1732^ die ständische Verfassung von 1317. — V I I . Für Tyrol: Pie neueste Verfassung vom 24.März 1816. — VIII . Für die italienischen Erbländer: Die Verfassung des lombard.-vene- tian. Königreichs vom 24. April 1315. Staatsverwaltung, s. Behörden und die bezüglichen beson- dern Artikel, auch Milltar<Iustizs Verfassung und Verwal- tung. ^ Stabs-Auditore, sind Justiz'Referenten bey den General- Commanden und den ^su6!c:. 6e1eß. mit Majorsrang. In Kriegszeiten werden die Iustizgeschafte bey der Armee auf vorläufige Delegation des commandirenden Generals oder der von ihm zur Ertheilung dieser Dele- gation ermächtigten Befehlshaber durch Feldstabsauditore verwaltet. Der Gerichtsbarkeit derselben sind außer den, dem ^6icio <5ei6A. unterwor« fenen Personen, in so weit sie zu einer aufgestellten Armee gehören, noch überdieß zugewiesen: Die bey der Armee befindlichen Gränztrup« pen, leichten Bataillons, Freycorps, Vtabs-Infanterie, Stabs-Dra« goner und die Sanitäts - Compagnie; die feindlichen Ausspäher und sonst der Armee gefährlichen Personen; die der Armee anhängigen, der Militär-Gerichtsbarkeit überhaupt untergeordneten Personen, in so weit sie nicht zur Iurisdiction eines Regiments oder Corps gehören. Vergl.
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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