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von 20 Kv. Conv. Münze, in Galizien für einzeln liegende Gebäude
mit einem einzigen Wohnbestandtheil zu 10 Kr., (die Steuerquote der
angeführten 12 Classen ist jedoch seir Jahren doppelt zu entrichten) in
die Versteuerung, bey welcher die Verschiedenheit des Baumaterials,
des Gebäudeumfangs und der Nebengebäude, die Bestimmung der Gebäude
und die größere oder geringere Bevölkerung des Ortes, in dem sie sich
befinden, berücksichtigt werden. Sind aber die Gebäude in Ortschaften
gelegen, in welchen sie alszinseruagsfähig vorausgesetzt werden, so un-
terliegen sie der Besteuerung nach dem wirklichen oder möglichen Zins«
erträgnisse, jedoch mit billiger Rücksicht auf die Kosten der Erhaltung.
Die Hauszinssteuer wird gegenwärtig nur in Provinzial-Hauptstädten
gezahlt, alle übrigen Städte und größere Ortschaften unterliegen der
Hausclassensteuer. — Die Urbarial- und ZehkNtgenüsse werden im
Wege der eigenen Bekenntnisse von den hierzu berechtigten Grund-,
Berg-, Vogt- oder Zehencherren erhoben. — Verheimlichungen des
Zinsertrages durch den Hauseigenthümer und unrichtige Angaben von
Seite der Parteyen unterliegen angemessenen Strafen. — Directe und
indirecte St. sind ferner: I. Die Erwerbsteuer. Die österr. Gesetz-
gebung versteht unter der Erwerbsieuer (Gewerb- oder Industrialsteuer)
die Besteuerung nach dem Maßstabe der Erwerbsfahigkeit im Gebiethe
der industriellen und commerziellen Production, und rechnet zur städti-
schen Industrie auch Privatdienstleistungen, insofern hierzu eine vor-
züglichere Geschicklichkeit erforderlich ist, und insofern sie eine seldstsiän-
dige Existenz.gewähren. Diese Steuer wurde in den österr. Provinzen
mit Patent vorn 31. Dec. 1312, in der Provinz Krain; im Villacher
Kreise Kärnthens , und im küstenländifchen Gebiethe statt, der fran-
zösischen Patentsteuer durch Patent vom. 16. Dec. 1815 ; in Tyrol
und Vorarlberg statt der unter bayerischer Negierung eingeführten Ge«
werbsrecognitionen und Gewerbsteuer durch Patent vom 20. Iuny 1317
nach gleichen Grundsätzen eingeführt. In den wieder erworbenen Thei-
len des Landes ob der Enns wurde bis zurAusführung des Grundsteuer-
Provisoriums das bayerische Steuersystem/ folglich auch die bayerische Ge«
werbsteuer, beybehalten. Nur hinsichtlich des Salzburgischen wurde am
30. April 1313 angeordnet, daß die österr. St. an die Stelle der
bayerischen, wo es ohne Nachtheil des LandeS thunlich ist, gleich einge-
führt werden sollen. Im lombardisch-venetianischen Königreiche ward am
24. Iän. 1320 die Einführung einer für beyde Provinzen gleichförmi-
gen Gewerbsteuer angeordnet. Nur ln Dalmatien ist die französische
Patentsteuer bis zur Einführung der künftigen stabilen Steuerreform
beybehalten worden. — Der Elitrichtung der Erlverbsteuer unterliegen:
1) Die Classe der Fabrikanten; 2) die Classe der Handelsleute, insbe-
sondere alle Handlungs-Unternehmer mit sogenannten rohen Producten
und alle Großhändler, welche z. B. nach 3 Classen in Wien" und der
Umgegend von 2 Meilen 500, 1,000 und 1,500 Gulden, und in hen
Provinzen 300, 500 und 1,000 Gulden zu entrichten haben.; 3) die
Classe der Künstler und Gcwerbsleute, insbesondere alle mit einfachen
Fabriks- oder mit Gewerbsbefugnissen versehenen Personen, Krämer,
Hausirer U. s. w.; 4) Enverbsgattungen, welche eine Dienstleistung
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Volume 5
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe See-V
- Volume
- 5
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 604
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie