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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 178 -
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Seite - 178 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5

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l78 S t e u e r m von 20 Kv. Conv. Münze, in Galizien für einzeln liegende Gebäude mit einem einzigen Wohnbestandtheil zu 10 Kr., (die Steuerquote der angeführten 12 Classen ist jedoch seir Jahren doppelt zu entrichten) in die Versteuerung, bey welcher die Verschiedenheit des Baumaterials, des Gebäudeumfangs und der Nebengebäude, die Bestimmung der Gebäude und die größere oder geringere Bevölkerung des Ortes, in dem sie sich befinden, berücksichtigt werden. Sind aber die Gebäude in Ortschaften gelegen, in welchen sie alszinseruagsfähig vorausgesetzt werden, so un- terliegen sie der Besteuerung nach dem wirklichen oder möglichen Zins« erträgnisse, jedoch mit billiger Rücksicht auf die Kosten der Erhaltung. Die Hauszinssteuer wird gegenwärtig nur in Provinzial-Hauptstädten gezahlt, alle übrigen Städte und größere Ortschaften unterliegen der Hausclassensteuer. — Die Urbarial- und ZehkNtgenüsse werden im Wege der eigenen Bekenntnisse von den hierzu berechtigten Grund-, Berg-, Vogt- oder Zehencherren erhoben. — Verheimlichungen des Zinsertrages durch den Hauseigenthümer und unrichtige Angaben von Seite der Parteyen unterliegen angemessenen Strafen. — Directe und indirecte St. sind ferner: I. Die Erwerbsteuer. Die österr. Gesetz- gebung versteht unter der Erwerbsieuer (Gewerb- oder Industrialsteuer) die Besteuerung nach dem Maßstabe der Erwerbsfahigkeit im Gebiethe der industriellen und commerziellen Production, und rechnet zur städti- schen Industrie auch Privatdienstleistungen, insofern hierzu eine vor- züglichere Geschicklichkeit erforderlich ist, und insofern sie eine seldstsiän- dige Existenz.gewähren. Diese Steuer wurde in den österr. Provinzen mit Patent vorn 31. Dec. 1312, in der Provinz Krain; im Villacher Kreise Kärnthens , und im küstenländifchen Gebiethe statt, der fran- zösischen Patentsteuer durch Patent vom. 16. Dec. 1815 ; in Tyrol und Vorarlberg statt der unter bayerischer Negierung eingeführten Ge« werbsrecognitionen und Gewerbsteuer durch Patent vom 20. Iuny 1317 nach gleichen Grundsätzen eingeführt. In den wieder erworbenen Thei- len des Landes ob der Enns wurde bis zurAusführung des Grundsteuer- Provisoriums das bayerische Steuersystem/ folglich auch die bayerische Ge« werbsteuer, beybehalten. Nur hinsichtlich des Salzburgischen wurde am 30. April 1313 angeordnet, daß die österr. St. an die Stelle der bayerischen, wo es ohne Nachtheil des LandeS thunlich ist, gleich einge- führt werden sollen. Im lombardisch-venetianischen Königreiche ward am 24. Iän. 1320 die Einführung einer für beyde Provinzen gleichförmi- gen Gewerbsteuer angeordnet. Nur ln Dalmatien ist die französische Patentsteuer bis zur Einführung der künftigen stabilen Steuerreform beybehalten worden. — Der Elitrichtung der Erlverbsteuer unterliegen: 1) Die Classe der Fabrikanten; 2) die Classe der Handelsleute, insbe- sondere alle Handlungs-Unternehmer mit sogenannten rohen Producten und alle Großhändler, welche z. B. nach 3 Classen in Wien" und der Umgegend von 2 Meilen 500, 1,000 und 1,500 Gulden, und in hen Provinzen 300, 500 und 1,000 Gulden zu entrichten haben.; 3) die Classe der Künstler und Gcwerbsleute, insbesondere alle mit einfachen Fabriks- oder mit Gewerbsbefugnissen versehenen Personen, Krämer, Hausirer U. s. w.; 4) Enverbsgattungen, welche eine Dienstleistung
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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