Page - 181 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Volume 5
Image of the Page - 181 -
Text of the Page - 181 -
S t e u e r n .
halbjährig als Vorschuß aus dem Staatsschatze erfolgt. Die Gemeinden
wurden in Ansehung derjenigen Bezüge, welche sie aus Nechtstiteln wie
Private genießen, nach den obigen Bestimmungen behandelt; außer
diesem Falle aber ward denselben nach Maß des Gemeinde-Erfordernis-
ses ein Zuschlag zu der allgemeinen Verzehrungssteuer bewilligt. 4) Die
Gegenstande der Verzehrungssteuer sind auf dem offenen Lande und in den
kleineren Städten : Getränke, geistige Flüssigkeiten und Schlachtvieh. In
denHauptstädtenundinTrientwerden außerdemnoch andereVerbrauchs-
gegenstände mit der Verzehrungssteuer belegt, welche in einem eigenen
Tariffe bezeichnet sind, der zugleich die Sätze enthalt, nach welchen die
Belegung mi; der Verzehrungssteuer erfolgt. 5) Die Verzehrungssteue?
wird auf dem offenen Lande und in den kleineren Städten eingehoben:
Von aNen jenen, welche sich mit der Erzeugung von Bier beschäftigen;
von den Gast- und Schenkwirrhen, Buschenschenkern und sogenannten
Leulgebern, so wie von allen denjenigen, welche Rum, Arrak, Ro-
soglio, L'iqueurs und andere versüßte geistige Getränke, Branntwein,
Branntweingeist, dann Wein, Weinmost, oder Obstmost, solcher mag
bloß eigenes oder fremdes Erzeugniß seyn, ausschenken, oder den Ver-
kauf dieser Getränke im Kleinen, das heißt: beym Wein, Weinmost,
oder Obstmost, unter einem niederösterr. Eimer; beyden übrigen geisti-
gen Getränken unter einem Vierteleimer betreiben; von Fleischern,
Wirthen/ Fleischselchern und Allen, welche Fleisch von geschlachtetem
Vieh, wofür noch nicht die Verzehrungssteuer entrichtet wurde, zum
weiteren Verkaufe oder zu anderen Zubereitungen an sich bringen. 6) In
den Hauptstädten und inTr ien l sind zum Erläge der Verzehrungssteuer
verpflichtet: Diejenigen, welche sich mit der Erzeugung von Rum, Ar-
rak, Rosoglio, Liqueur und allen versüßten geistigen Getränken, vun
Branntwein und Branntweingeist, dann von Bier beschäftigen; dann
diejenigen, welche versteuerbare Gegenstände über die Linien der Stadt
bringen. 7) Zur Besorgung der Verzehrungssteuergeschäfte und zur
Überwachung des Gefalles, wurden in den Kreisen Inspectoren aufge-
stellt, welchen Commissä're unterstehen, die gemeinschaftlich mit den
Grundsteuerobrigkeiten, die EinHebung der allgemeinen Verzehrungs-
steuer vorzunehmen haben, und in den Fällen, ws es die Ortsvcrhalt-
niffe erfordern. Bestellte ernennen können, um in ihren N'hwen und
unter ihrer Haftung die ihnen zugewiesenen Gefällsgeschäfte zu verrich-
ten. 3) Die Emkebung der allg. Verzehrungssteuer bey der Einfuhr
in obige Städte wird von Linienämtern besorgt, welche einem Inspec-
tor unterstehen, der zugleich für die Einhebung der Verzehrungs-
steuer von den inner den Linien erzeugten geistig-n Getränken und Flüs-
sigkeiten Sorge zu tragen hat. 9) Die Inspectoren unterstehen der
Cameral-Gefallen-Verwaltung der Provinz, bey welcher Beschwerden
gegen die Ersteren vorgebracht, so wie Recurse gegen die Amtshandlun-
gen der Letzteren bey der allgemeinen Hofkammer angemeldet werden
können. 10) Zum Behuf der Emhebung der Verzehrungssteuer haben
längstens bis zum letzten August jeden Jahres die in 5 und 6 bezeich-
neten Gewerbsunternehmer im Wege der mit der Perception der Grund-
steuer beauftragten Obrigkeit um den gefWämtlichen Erlaubnißschei»
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Volume 5
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe See-V
- Volume
- 5
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 604
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie