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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 181 -
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S t e u e r n . halbjährig als Vorschuß aus dem Staatsschatze erfolgt. Die Gemeinden wurden in Ansehung derjenigen Bezüge, welche sie aus Nechtstiteln wie Private genießen, nach den obigen Bestimmungen behandelt; außer diesem Falle aber ward denselben nach Maß des Gemeinde-Erfordernis- ses ein Zuschlag zu der allgemeinen Verzehrungssteuer bewilligt. 4) Die Gegenstande der Verzehrungssteuer sind auf dem offenen Lande und in den kleineren Städten : Getränke, geistige Flüssigkeiten und Schlachtvieh. In denHauptstädtenundinTrientwerden außerdemnoch andereVerbrauchs- gegenstände mit der Verzehrungssteuer belegt, welche in einem eigenen Tariffe bezeichnet sind, der zugleich die Sätze enthalt, nach welchen die Belegung mi; der Verzehrungssteuer erfolgt. 5) Die Verzehrungssteue? wird auf dem offenen Lande und in den kleineren Städten eingehoben: Von aNen jenen, welche sich mit der Erzeugung von Bier beschäftigen; von den Gast- und Schenkwirrhen, Buschenschenkern und sogenannten Leulgebern, so wie von allen denjenigen, welche Rum, Arrak, Ro- soglio, L'iqueurs und andere versüßte geistige Getränke, Branntwein, Branntweingeist, dann Wein, Weinmost, oder Obstmost, solcher mag bloß eigenes oder fremdes Erzeugniß seyn, ausschenken, oder den Ver- kauf dieser Getränke im Kleinen, das heißt: beym Wein, Weinmost, oder Obstmost, unter einem niederösterr. Eimer; beyden übrigen geisti- gen Getränken unter einem Vierteleimer betreiben; von Fleischern, Wirthen/ Fleischselchern und Allen, welche Fleisch von geschlachtetem Vieh, wofür noch nicht die Verzehrungssteuer entrichtet wurde, zum weiteren Verkaufe oder zu anderen Zubereitungen an sich bringen. 6) In den Hauptstädten und inTr ien l sind zum Erläge der Verzehrungssteuer verpflichtet: Diejenigen, welche sich mit der Erzeugung von Rum, Ar- rak, Rosoglio, Liqueur und allen versüßten geistigen Getränken, vun Branntwein und Branntweingeist, dann von Bier beschäftigen; dann diejenigen, welche versteuerbare Gegenstände über die Linien der Stadt bringen. 7) Zur Besorgung der Verzehrungssteuergeschäfte und zur Überwachung des Gefalles, wurden in den Kreisen Inspectoren aufge- stellt, welchen Commissä're unterstehen, die gemeinschaftlich mit den Grundsteuerobrigkeiten, die EinHebung der allgemeinen Verzehrungs- steuer vorzunehmen haben, und in den Fällen, ws es die Ortsvcrhalt- niffe erfordern. Bestellte ernennen können, um in ihren N'hwen und unter ihrer Haftung die ihnen zugewiesenen Gefällsgeschäfte zu verrich- ten. 3) Die Emkebung der allg. Verzehrungssteuer bey der Einfuhr in obige Städte wird von Linienämtern besorgt, welche einem Inspec- tor unterstehen, der zugleich für die Einhebung der Verzehrungs- steuer von den inner den Linien erzeugten geistig-n Getränken und Flüs- sigkeiten Sorge zu tragen hat. 9) Die Inspectoren unterstehen der Cameral-Gefallen-Verwaltung der Provinz, bey welcher Beschwerden gegen die Ersteren vorgebracht, so wie Recurse gegen die Amtshandlun- gen der Letzteren bey der allgemeinen Hofkammer angemeldet werden können. 10) Zum Behuf der Emhebung der Verzehrungssteuer haben längstens bis zum letzten August jeden Jahres die in 5 und 6 bezeich- neten Gewerbsunternehmer im Wege der mit der Perception der Grund- steuer beauftragten Obrigkeit um den gefWämtlichen Erlaubnißschei»
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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