Page - 185 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Volume 5
Image of the Page - 185 -
Text of the Page - 185 -
S t e u e r n .
r Commissär verfügt die tariffmü'ßlge EinHebung, oder über-
läßt dieselbe auf dem vorgeschriebenen Wege einem Pächter. 29) Hat
der Pachter eine rückständige Abfindungsrate zu fordern, so weist er
den Ausstand mit Beylegung seines Pachtvertrages der mit der Percep-
tion der Grundsteuer beauftragten Obrigkeit aus, welche verpflichtet ist,
den Rückstand auf die ohen bezeichnete Art hereinzubringen, und an den
Pächter abzuführen. 30) Bleibt der Pächter mit einer Monathsrate sei-
nes Pachtschillings im Rückstände, so berichtlgs der Verzehrungssteuer-
Inspector diesen Ausstand mittelst der Caution des Pächters, schteibt so-
gleich eine neue Verpachtung aus, und bedeckt die Kosten dieser Maßre-
gel und den allenfalls dem Gefalle erwachsenen Schaden aus dem Reste
des Cautionsbetrags. 31) Wenn die Obrigkeit mit der Abfuhr der ein-
gehobenen Verzehrungsbeträge oder der eigenen Schuldigkeit, wofern
sie als Dominium sich im Betriebe einer steuerpflichtigen Unternehmung
befindet, über 3 Tage nach Ablauf des Monathes im Rückstände bleibt/
har der Verzehrungssteuer^Inspector bey dem Kreisamte den Betrag des
Ausstandes nachzuweisen, welchem es obliegr, ohne Aufschub die Ein-
treibung desselben im Executionswege zu veranlassen. 32) Wo ein Au?-
stand aus vernachlässigter Beobachtung dieser Vorschriften verlorengeht,
hat der schuldtragende Theil dem Gefalle und rücksichtlich dem Pächter
füc den Verlust zu haften. 33) Die Vergehungen gegen die Vorschrif-
ten im Gebiethe des Verzehrungssteusrgefalls werden mit Geldstrafen be-
legt, welche theils in fixen Beträgen ausgesprochen, lheils im Verhalt-
nisse zu der eingetretenen oder versuchten Gefällsverkürzung zu bemessen
sind. Wer den Strafbetrag nicht zu erlegen vermag, hat solchen durck
gesangliche Haft abzubüfien, deren Dauer sich auf so viele Tage, als
die Geldstrafe Gulden beträgt, erstrecken kann; die Arreststrafe darf je-
doch nie über 6 Monathe verhängt werden, und musi, wenn sie die
Dauer von 3 Monathen überschreiten soll, durch einen Beschluß des
Landrechts der Provinz bekräftigt seyn. 34) Die Fälle, wo ein fixer
Strafbetrag Statt ßndet, sind folgende: Einer Geldstrafe bis 10 Gul-
den untetliegt: Wer die nach 10 zur Erlangung des gefallsämtlichen
Erlaubnißscheines zu überreichende Erklärung nicht abgibt; wer nach dem
in 1l^ bemerkten Zeitpuncte eine verzehrungssteue.pfiichtige Gewerbsun-
ternehmung antritt, oder an einen andern Ort überträgt, ohne sich mit
dem gefällsämtlichen Erlaubnißscheine ausweisen zu können; wer nach
13 die Anzeige einer Veränderung in dem erhobenen Stande derDienst-
indioiduen, oder die Bezeichnung des äußern Theiles des Betriedslo-
cals unterläßt; wer eine nach 13 und 14 vorgenommene amtliche Be-
zeichnung oder Versieglung verletzt, oder sich nicht gehörig zimentirter '
Gefäße bedient; wer die vorgeschriebenen Register und Rechnungen zu
führen unterläßt, oder so unrichtig führt, daß daraus keine genügend^
den Gefallsvorschriften entsprechende Auskunft zu entnehmen ist, dann
wer die Register und^Nechnungen nicht zur festgesetzten Frist überreicht,
und die verzögerte Überreichung nicht grundhältig zu rechtfertigen ver-
mag; wer einem Geftllsbeamten nach 1? den Zutritt oder die verlangte
Hülfsarbeit verweigert; dann eine Obrigkeit, welche über Aufforderung
des Gefällsbeamten mcht unverzüglich die obrigkeitliche Assistenz leistet,
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Volume 5
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe See-V
- Volume
- 5
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 604
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie