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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 185 -
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S t e u e r n . r Commissär verfügt die tariffmü'ßlge EinHebung, oder über- läßt dieselbe auf dem vorgeschriebenen Wege einem Pächter. 29) Hat der Pachter eine rückständige Abfindungsrate zu fordern, so weist er den Ausstand mit Beylegung seines Pachtvertrages der mit der Percep- tion der Grundsteuer beauftragten Obrigkeit aus, welche verpflichtet ist, den Rückstand auf die ohen bezeichnete Art hereinzubringen, und an den Pächter abzuführen. 30) Bleibt der Pächter mit einer Monathsrate sei- nes Pachtschillings im Rückstände, so berichtlgs der Verzehrungssteuer- Inspector diesen Ausstand mittelst der Caution des Pächters, schteibt so- gleich eine neue Verpachtung aus, und bedeckt die Kosten dieser Maßre- gel und den allenfalls dem Gefalle erwachsenen Schaden aus dem Reste des Cautionsbetrags. 31) Wenn die Obrigkeit mit der Abfuhr der ein- gehobenen Verzehrungsbeträge oder der eigenen Schuldigkeit, wofern sie als Dominium sich im Betriebe einer steuerpflichtigen Unternehmung befindet, über 3 Tage nach Ablauf des Monathes im Rückstände bleibt/ har der Verzehrungssteuer^Inspector bey dem Kreisamte den Betrag des Ausstandes nachzuweisen, welchem es obliegr, ohne Aufschub die Ein- treibung desselben im Executionswege zu veranlassen. 32) Wo ein Au?- stand aus vernachlässigter Beobachtung dieser Vorschriften verlorengeht, hat der schuldtragende Theil dem Gefalle und rücksichtlich dem Pächter füc den Verlust zu haften. 33) Die Vergehungen gegen die Vorschrif- ten im Gebiethe des Verzehrungssteusrgefalls werden mit Geldstrafen be- legt, welche theils in fixen Beträgen ausgesprochen, lheils im Verhalt- nisse zu der eingetretenen oder versuchten Gefällsverkürzung zu bemessen sind. Wer den Strafbetrag nicht zu erlegen vermag, hat solchen durck gesangliche Haft abzubüfien, deren Dauer sich auf so viele Tage, als die Geldstrafe Gulden beträgt, erstrecken kann; die Arreststrafe darf je- doch nie über 6 Monathe verhängt werden, und musi, wenn sie die Dauer von 3 Monathen überschreiten soll, durch einen Beschluß des Landrechts der Provinz bekräftigt seyn. 34) Die Fälle, wo ein fixer Strafbetrag Statt ßndet, sind folgende: Einer Geldstrafe bis 10 Gul- den untetliegt: Wer die nach 10 zur Erlangung des gefallsämtlichen Erlaubnißscheines zu überreichende Erklärung nicht abgibt; wer nach dem in 1l^ bemerkten Zeitpuncte eine verzehrungssteue.pfiichtige Gewerbsun- ternehmung antritt, oder an einen andern Ort überträgt, ohne sich mit dem gefällsämtlichen Erlaubnißscheine ausweisen zu können; wer nach 13 die Anzeige einer Veränderung in dem erhobenen Stande derDienst- indioiduen, oder die Bezeichnung des äußern Theiles des Betriedslo- cals unterläßt; wer eine nach 13 und 14 vorgenommene amtliche Be- zeichnung oder Versieglung verletzt, oder sich nicht gehörig zimentirter ' Gefäße bedient; wer die vorgeschriebenen Register und Rechnungen zu führen unterläßt, oder so unrichtig führt, daß daraus keine genügend^ den Gefallsvorschriften entsprechende Auskunft zu entnehmen ist, dann wer die Register und^Nechnungen nicht zur festgesetzten Frist überreicht, und die verzögerte Überreichung nicht grundhältig zu rechtfertigen ver- mag; wer einem Geftllsbeamten nach 1? den Zutritt oder die verlangte Hülfsarbeit verweigert; dann eine Obrigkeit, welche über Aufforderung des Gefällsbeamten mcht unverzüglich die obrigkeitliche Assistenz leistet,
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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