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S t e u e r n .
Nebstbey haftet in diesem Falle der Übertreter dem Gefalle für allen aus
der Verzögerung etwa entspringenden Schaden. 35) Sollte zugleich eine
Verfälschung der Siegel oder amtlichen Zeichen Statt gefunden haben;
sollten die Register und Rechnungen, nachdem sie durch die eintretende
Amtshandlung der Gefa'llsbeamten den Charakter öffentlicher Urkunden
erhalten haben, oder zu dieser Amtshandlung überreicht worden sind,
verfälscht worden seyn, oder hatte sich Jemand gegen den Gefälläbeam,
ten tyatigen Widerstand erlaubt, oder sich gegen ihn durch eine Miß-
handlung vergangen, so finden die Vorschriften über Verbrechen und
schwere Polizeyübertretungen ihreAnwendung. 36) Eine Strafe bis 50
Gulden ist zu verhangen: Für jeden bey der nach 12 vorzulegenden Be-
schreibung der Localiraten und Werksvorrichtungen nicht angezeigten Kel-
ler oder Aufbewahrungsort, dann für jeden Brenn-, Abzug-, Brau-
kessel oder Kühlstock, welcher nicht angezeigt, oder mit welcbem ohne
vorläufige Anzeige eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde; wenn
nach dem Zeitpuncte der in Folge-13 eingetretenen Localuntersuchung
eine geheime Communication vorgefunden wird. 3?) Die fixen Geldstra-
fen sind auf das Zweyfache ihres Betrages zu erhöhen: In den Fällen
wiederholter Übertretungen; und wenn die Übertretung mit einer erho-
ben?n, wirklich Statt gefundenen Gefällsverkürzung in Verbindung
steht. 23) In Fällen, wo eme Verkürzung des Gefalls Statt gefun-
den hat, oder versucht worden ist, wird die Strafe mit dem fünffachen
Betrage des Verzehrungssteuerbetrages, um welchen es sich handelte,
bemessen, und nebstbey die einfache Steu?rgebühr von dem betretenen
Gegenstande eingehoben. Ist der Gegenstand in einem noch unvollende-
ten Zustande der Erzeugung betreten worden, so wird, wenn die Voll-
endung des Erzeugungsverfahrens nicht thunlich ist, die Strafgebühr
nach einem im Verhältnisse zu den verwendeten Grundstoffen, und zu
dem Gehaltsmasie der Werksvorrichtungen zu berechnenden Anschlage des
Erzeugnisses zu bemessen seyn. 39) Die fünffache Strafgebühr von der
gesammten Menge des betretenen Gegenstandes trifft die steuerpfiichtige
Parrey: Wenn sie das Verfahren beginnt, ohne die in 14 und l5 be«
merkte Anmeldung gedacht, und die Zahlungsbollete gelöst zu haben;
wenn bey derselben ein Vorrath
durch Vergleichung mit den Registern ausgemittelt wird, welcher durch
Zahlungsbolleten nicht bedeckt ist; wenn dieselbe gegen die Vorschrift 14
vor Ablauf der angemeldeten Dauer des VerfadrenZ, den versteuerba-
ren Gegenstand, oder einen Theil desselben wegbringt und damit betre-
ten wivd. Ferners unterliegt der obigen Strafgebühr jene Partey, wel-
che bey der Einfuhr über die Linien der Hauptstädte einen versteuerbaren
Gegenstand dem Verzehruligesteueramte anzugeben unterlaßt; die mit
einem steuerbaren Gegeilstande an einem Puncte die Linie überschreitet,
welche zum Eingänge steuerbarer Gegenstande nicht bestimmr ist, oder
welche mit einem steueibareN Gegenstande in einer Richtung des Weges
betreten wird, welche ausschliesslich zu einem solchen Puncte führt. 40)
Die fünffache Strafgebuhr von einem Theile des betretenen Gegenstan-
des sindet St^n: Wenn die vorgeschriebene Anmeldung zwar geschehen,
und die Zahlullgsbollcte gelost worden ist, der Befund aber zeigt, da<;
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Volume 5
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe See-V
- Volume
- 5
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 604
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie