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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 186 -
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S t e u e r n . Nebstbey haftet in diesem Falle der Übertreter dem Gefalle für allen aus der Verzögerung etwa entspringenden Schaden. 35) Sollte zugleich eine Verfälschung der Siegel oder amtlichen Zeichen Statt gefunden haben; sollten die Register und Rechnungen, nachdem sie durch die eintretende Amtshandlung der Gefa'llsbeamten den Charakter öffentlicher Urkunden erhalten haben, oder zu dieser Amtshandlung überreicht worden sind, verfälscht worden seyn, oder hatte sich Jemand gegen den Gefälläbeam, ten tyatigen Widerstand erlaubt, oder sich gegen ihn durch eine Miß- handlung vergangen, so finden die Vorschriften über Verbrechen und schwere Polizeyübertretungen ihreAnwendung. 36) Eine Strafe bis 50 Gulden ist zu verhangen: Für jeden bey der nach 12 vorzulegenden Be- schreibung der Localiraten und Werksvorrichtungen nicht angezeigten Kel- ler oder Aufbewahrungsort, dann für jeden Brenn-, Abzug-, Brau- kessel oder Kühlstock, welcher nicht angezeigt, oder mit welcbem ohne vorläufige Anzeige eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde; wenn nach dem Zeitpuncte der in Folge-13 eingetretenen Localuntersuchung eine geheime Communication vorgefunden wird. 3?) Die fixen Geldstra- fen sind auf das Zweyfache ihres Betrages zu erhöhen: In den Fällen wiederholter Übertretungen; und wenn die Übertretung mit einer erho- ben?n, wirklich Statt gefundenen Gefällsverkürzung in Verbindung steht. 23) In Fällen, wo eme Verkürzung des Gefalls Statt gefun- den hat, oder versucht worden ist, wird die Strafe mit dem fünffachen Betrage des Verzehrungssteuerbetrages, um welchen es sich handelte, bemessen, und nebstbey die einfache Steu?rgebühr von dem betretenen Gegenstande eingehoben. Ist der Gegenstand in einem noch unvollende- ten Zustande der Erzeugung betreten worden, so wird, wenn die Voll- endung des Erzeugungsverfahrens nicht thunlich ist, die Strafgebühr nach einem im Verhältnisse zu den verwendeten Grundstoffen, und zu dem Gehaltsmasie der Werksvorrichtungen zu berechnenden Anschlage des Erzeugnisses zu bemessen seyn. 39) Die fünffache Strafgebühr von der gesammten Menge des betretenen Gegenstandes trifft die steuerpfiichtige Parrey: Wenn sie das Verfahren beginnt, ohne die in 14 und l5 be« merkte Anmeldung gedacht, und die Zahlungsbollete gelöst zu haben; wenn bey derselben ein Vorrath durch Vergleichung mit den Registern ausgemittelt wird, welcher durch Zahlungsbolleten nicht bedeckt ist; wenn dieselbe gegen die Vorschrift 14 vor Ablauf der angemeldeten Dauer des VerfadrenZ, den versteuerba- ren Gegenstand, oder einen Theil desselben wegbringt und damit betre- ten wivd. Ferners unterliegt der obigen Strafgebühr jene Partey, wel- che bey der Einfuhr über die Linien der Hauptstädte einen versteuerbaren Gegenstand dem Verzehruligesteueramte anzugeben unterlaßt; die mit einem steuerbaren Gegeilstande an einem Puncte die Linie überschreitet, welche zum Eingänge steuerbarer Gegenstande nicht bestimmr ist, oder welche mit einem steueibareN Gegenstande in einer Richtung des Weges betreten wird, welche ausschliesslich zu einem solchen Puncte führt. 40) Die fünffache Strafgebuhr von einem Theile des betretenen Gegenstan- des sindet St^n: Wenn die vorgeschriebene Anmeldung zwar geschehen, und die Zahlullgsbollcte gelost worden ist, der Befund aber zeigt, da<;
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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