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S t e u e r n .
den Städten und Märkten bestntten, und zwar in Mähren, Schlesien
und Galizien nach den Häusern (Kaminen), in Böhmen, Steyermark
und Karnthen nach verschiedenem Maßstab erhoben. — Von den St.
Ungarns und Siebenbürgens s. den Art. Staatseinkünfte. In
der Militärgränze bestehen mehrere St. und zwar nebst der Grund-
steuer eine Industrie- und Schutzsteuer für Gewerbs - und Handels«
leute, eine Mühlensteuer, eine Erwerbsteuer der Wirthe für Einkehr-
Wirthshäuser und Realschankgerechtigleiten; in einigen Communitäten ist
eine Handelssteuer (auch sogenannte Speculationssteuer) zu entrichten.
^ Noch sind die .grundherrlichen Abgaben anzuführen, als: I. Die
Veränderungsgebühren. Die Benennungen, mit welchen der
Begriff dieser Gebühren selbst auch in alterer Zeit bezeichnet wurde,
sind eben so verschieden, als die Merkmale, welche aus dem Sprachge-
brauchs diesen Benennungen..zum Grunde gelegt worden sind. Der Pro-
vinzial-Sprachgebrauch in Österreich ob der Enns z. B. bezeichnet diese
Gebühren characteristischer, als der in den übrigen Ländern des Kaiser«
thums, wo derley Gebühren bestehen, und zwar mit dem Nahmen
„Freygeld," jedoch nur in den 3 alten Lundeskreisen, nähmlich in dem
Haus:uck-, Traun- und Mühlkreife; in dem Innkreise und Salzbur«
ger Kreise heißen selbe „Anleit." Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch
behielt die Benennung Veränderungsgebühren bey, und theilt diesen
Gattungsbegriff in die Lehenwaare (^.aucieinium) und in das Sterbe-
lehen (NorluIi-ium). — Ein Veränderungsfall wird rücksichtlich eines
unterthänigen Gutes oder Vermögens entweder durch eine rechtskräftige
Handlung unter Lebenden oder durch den Todesfall des Unterthans be-
gründet. Im ersten Falle gründet sich die Veränderung entweder auf
eine freywillige Abtretung im Wege eines Vertrages oder auf eine ge-
zwungene, nothwendige/ deren Grund im Gesetze gelegen ist, und im
Wege einer Concursverhandlung, der Erecution, der Abstiftung oder
des richterlichen Ausspruches zu Stande kommt. Der Vertrag, durch
welchen die freywillige Abtretung realisirt wird, ist entweder'ein ent-
geldlicher, z. B. ein Kaufvertrag, ein Tauschvertrag u. s. w., oder
ein unelttgeldlicher, d. i. ein Schenkungsvertrag, je nachdem der Werth
des abzutretenden Vermögens durch ein Äquivalent im Gelde oder in
einer Leistung zurückvergütet wird, oder dieß nicht der Fall ist. Die
hierauf Bezug nehmenden Veranderungsgebühren werden auch mit de»
Benennung Laudemium bezeichnet. — Im andern Falle entscheidet
allein der Todesfall des Unterthans, und begründet die Pflicht zur Ent-
richtung des Freygeldes, ohne Rücksicht, ob ein Testament des Verstor-
benen den letzten Willen desselben ausspricht, wer nach seinem Ableben
sein Vermögen erhalten soll, oder ob die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Dlese Veränderungsgedühr wird Todesfallfreygeld (Moi-tuarium) ge<
nannt, welches eine wahre Iurisdictionsgebühr ist. — In der Regel
sind die Veränderungsgebühren nur nach dem von den Unterthanen ver-
tragsmäßig ausgesprochenen Preise des übertragenen Vermögens zu be-
rechnen und zu beziehen. Wenn der Betrag nicht deutlich bestimmt und
erkennbar ist, muß im Falle, wenn hierüber ein Vergleich zwischen dem
Dominium und dem Unterthan nicht zu Stande kl?.nmt, auf die bch
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Volume 5
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe See-V
- Volume
- 5
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 604
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie