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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 189 -
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S t e u e r n . den Städten und Märkten bestntten, und zwar in Mähren, Schlesien und Galizien nach den Häusern (Kaminen), in Böhmen, Steyermark und Karnthen nach verschiedenem Maßstab erhoben. — Von den St. Ungarns und Siebenbürgens s. den Art. Staatseinkünfte. In der Militärgränze bestehen mehrere St. und zwar nebst der Grund- steuer eine Industrie- und Schutzsteuer für Gewerbs - und Handels« leute, eine Mühlensteuer, eine Erwerbsteuer der Wirthe für Einkehr- Wirthshäuser und Realschankgerechtigleiten; in einigen Communitäten ist eine Handelssteuer (auch sogenannte Speculationssteuer) zu entrichten. ^ Noch sind die .grundherrlichen Abgaben anzuführen, als: I. Die Veränderungsgebühren. Die Benennungen, mit welchen der Begriff dieser Gebühren selbst auch in alterer Zeit bezeichnet wurde, sind eben so verschieden, als die Merkmale, welche aus dem Sprachge- brauchs diesen Benennungen..zum Grunde gelegt worden sind. Der Pro- vinzial-Sprachgebrauch in Österreich ob der Enns z. B. bezeichnet diese Gebühren characteristischer, als der in den übrigen Ländern des Kaiser« thums, wo derley Gebühren bestehen, und zwar mit dem Nahmen „Freygeld," jedoch nur in den 3 alten Lundeskreisen, nähmlich in dem Haus:uck-, Traun- und Mühlkreife; in dem Innkreise und Salzbur« ger Kreise heißen selbe „Anleit." Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch behielt die Benennung Veränderungsgebühren bey, und theilt diesen Gattungsbegriff in die Lehenwaare (^.aucieinium) und in das Sterbe- lehen (NorluIi-ium). — Ein Veränderungsfall wird rücksichtlich eines unterthänigen Gutes oder Vermögens entweder durch eine rechtskräftige Handlung unter Lebenden oder durch den Todesfall des Unterthans be- gründet. Im ersten Falle gründet sich die Veränderung entweder auf eine freywillige Abtretung im Wege eines Vertrages oder auf eine ge- zwungene, nothwendige/ deren Grund im Gesetze gelegen ist, und im Wege einer Concursverhandlung, der Erecution, der Abstiftung oder des richterlichen Ausspruches zu Stande kommt. Der Vertrag, durch welchen die freywillige Abtretung realisirt wird, ist entweder'ein ent- geldlicher, z. B. ein Kaufvertrag, ein Tauschvertrag u. s. w., oder ein unelttgeldlicher, d. i. ein Schenkungsvertrag, je nachdem der Werth des abzutretenden Vermögens durch ein Äquivalent im Gelde oder in einer Leistung zurückvergütet wird, oder dieß nicht der Fall ist. Die hierauf Bezug nehmenden Veranderungsgebühren werden auch mit de» Benennung Laudemium bezeichnet. — Im andern Falle entscheidet allein der Todesfall des Unterthans, und begründet die Pflicht zur Ent- richtung des Freygeldes, ohne Rücksicht, ob ein Testament des Verstor- benen den letzten Willen desselben ausspricht, wer nach seinem Ableben sein Vermögen erhalten soll, oder ob die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dlese Veränderungsgedühr wird Todesfallfreygeld (Moi-tuarium) ge< nannt, welches eine wahre Iurisdictionsgebühr ist. — In der Regel sind die Veränderungsgebühren nur nach dem von den Unterthanen ver- tragsmäßig ausgesprochenen Preise des übertragenen Vermögens zu be- rechnen und zu beziehen. Wenn der Betrag nicht deutlich bestimmt und erkennbar ist, muß im Falle, wenn hierüber ein Vergleich zwischen dem Dominium und dem Unterthan nicht zu Stande kl?.nmt, auf die bch
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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