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Taubstummen-Institute. 293
Mn 6 bis 3 Jahre die Versorgung deS Instituts; der aufzunehmen,
de Zögling darf nicht blödsinnig seyn und außer der Taubheit keine an.
deren körperlichen Gebrechen haben, welche dem Endzweck des Instituts
entgegenstehen, z. B. Lungensucht, Lahmung, fallende Sucht, bös-
artige Hautausfchläge :c. Nach vollendeten Schuljahren haben die männ-
lichen taubstummen Zöglinge ein Handwerk oder eine Kunst zu erlernen
und treten daher bey einem Meister außerhalb des Instituts in die Lehre;
die weiblichen aber werden in der Anstalt selbst in allen weiblichen Arbei-
ten, z.B. Nähen, Stricken, Merken:c. unterrichtet, um dadurch in.
den Srand gesetzt zu seyn, bey dem Austritte sich selbst bey ihren Ältern
oder in Diensten ihren Unterhalt auf die thunlichste Weise verschaffen zu
können; jene, welche um die unentgeldliche Aufnahme eines Taubstum-
men einschreiten wollen, haben sich mit einem Gesuch an die Landes-
regierung zu wenden und folgende Beylagen mit einzureichen: 1. Das
Impfungszeugniß; 2. eine von dem Kreisarzte ausgestellte Gssundheits-
bestätigung, welche jedoch auch unter einem im Impfungszeugnisse ent-
halten seyn kann; 3. ein gemeinschaftlich von dem Ortsseelsorger und
Physttus ausgestelltes Zeugniß, daß der Taubstumme die erforderli-
chen Lernfähigkeiten besitze; 4. das vom Pfarrer ausgefertigte und von
der Obrigkeit bestätigte "Mittellosigkeits-Zeugniß, und endlich 5. den
Taufschein im Originale. Die Zöglinge werden in 3 Classen getheilt,
und genießen 2 Jahre den Unterricht jeder Classe. Dieser besteht im Le-
sen, Schreiben, Geberdensprache, Rechnen, Zeichnen und Religion
nach der einfachsten und faßlichsten Methode. Die Knaben und Mädchen
werden gemeinschaftlich, obwohl auf abgesonderten Bänken unterrichter.
Die Aufseherinn der Mädchen ist zugleich Lehrerinn in weiblichen Hand-
arbeiten und ertheilt diesen Unterricht unter der Leitung und Aufsicht der
Gattinn des Direcrors. Jeden Sonnabend, mit Ausnahme der Feyer-
tage und der Ferienzeit, ist von 10 bis 12 Uhr jedem anständig Gekleideten
freyer Zutritt in das Institut gestartet. In einer, während dieser Stun-
den von dem Director mit den Zöglingen vorgenommenen Prüfung wird
nicht nur das, was gelehrt ist, sondern auch die Art und Weise gezeigt,
wie es gelehrt wird. Die männlichen Zöglinge bewohnen den linken Flü-
gel, die weiblichen den rechten Flügel des Gebäudes, und sie haben keine
andere Gemeinschaft zusammen, als daß sie demselben Gottesdienste beywoh-
nen und Unterricht und Kost, doch an abgesonderten Bänken und Tischen
gemeinschaftlich genießen. Im Garten und auf Spaziergangen sind sie
nie beysammen. Die Nahrung besteht des Mittags aus 3, des Abends
aus 2 Gerichten, außerdem erhalten sie auch Morgen- und Vesper-
brod; an hohen Kirchenfesten, an den Geburts- und Nahmenstagen
des Kaisers und der Kaiserinn, so wie am Prüfungttage erhalten sie
ledoch Braten und Salat oder sonst eine besondere Speise und etwas
Wein, während der Obstzeit erhalten sie wohl auch zum Morgen- und
Vesperbrot etwas Obst. An einem der letzten Faschingstage haben sie
auch einen kleinen Ball. Die Kleidung der männlichen Zöglinge ist von
hechtgrauem Tuche, die Mädchen sind Sommers in himmelblauen Wol-
lenzeug, Winterszeit in dunkelgrünen Moldon gekleidet. Die Tagesord-
nung im Institut ist folgende: Auf das von dem Thorsteher im " ^ "
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Volume 5
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe See-V
- Volume
- 5
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 604
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie