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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 293 -
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Seite - 293 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5

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Taubstummen-Institute. 293 Mn 6 bis 3 Jahre die Versorgung deS Instituts; der aufzunehmen, de Zögling darf nicht blödsinnig seyn und außer der Taubheit keine an. deren körperlichen Gebrechen haben, welche dem Endzweck des Instituts entgegenstehen, z. B. Lungensucht, Lahmung, fallende Sucht, bös- artige Hautausfchläge :c. Nach vollendeten Schuljahren haben die männ- lichen taubstummen Zöglinge ein Handwerk oder eine Kunst zu erlernen und treten daher bey einem Meister außerhalb des Instituts in die Lehre; die weiblichen aber werden in der Anstalt selbst in allen weiblichen Arbei- ten, z.B. Nähen, Stricken, Merken:c. unterrichtet, um dadurch in. den Srand gesetzt zu seyn, bey dem Austritte sich selbst bey ihren Ältern oder in Diensten ihren Unterhalt auf die thunlichste Weise verschaffen zu können; jene, welche um die unentgeldliche Aufnahme eines Taubstum- men einschreiten wollen, haben sich mit einem Gesuch an die Landes- regierung zu wenden und folgende Beylagen mit einzureichen: 1. Das Impfungszeugniß; 2. eine von dem Kreisarzte ausgestellte Gssundheits- bestätigung, welche jedoch auch unter einem im Impfungszeugnisse ent- halten seyn kann; 3. ein gemeinschaftlich von dem Ortsseelsorger und Physttus ausgestelltes Zeugniß, daß der Taubstumme die erforderli- chen Lernfähigkeiten besitze; 4. das vom Pfarrer ausgefertigte und von der Obrigkeit bestätigte "Mittellosigkeits-Zeugniß, und endlich 5. den Taufschein im Originale. Die Zöglinge werden in 3 Classen getheilt, und genießen 2 Jahre den Unterricht jeder Classe. Dieser besteht im Le- sen, Schreiben, Geberdensprache, Rechnen, Zeichnen und Religion nach der einfachsten und faßlichsten Methode. Die Knaben und Mädchen werden gemeinschaftlich, obwohl auf abgesonderten Bänken unterrichter. Die Aufseherinn der Mädchen ist zugleich Lehrerinn in weiblichen Hand- arbeiten und ertheilt diesen Unterricht unter der Leitung und Aufsicht der Gattinn des Direcrors. Jeden Sonnabend, mit Ausnahme der Feyer- tage und der Ferienzeit, ist von 10 bis 12 Uhr jedem anständig Gekleideten freyer Zutritt in das Institut gestartet. In einer, während dieser Stun- den von dem Director mit den Zöglingen vorgenommenen Prüfung wird nicht nur das, was gelehrt ist, sondern auch die Art und Weise gezeigt, wie es gelehrt wird. Die männlichen Zöglinge bewohnen den linken Flü- gel, die weiblichen den rechten Flügel des Gebäudes, und sie haben keine andere Gemeinschaft zusammen, als daß sie demselben Gottesdienste beywoh- nen und Unterricht und Kost, doch an abgesonderten Bänken und Tischen gemeinschaftlich genießen. Im Garten und auf Spaziergangen sind sie nie beysammen. Die Nahrung besteht des Mittags aus 3, des Abends aus 2 Gerichten, außerdem erhalten sie auch Morgen- und Vesper- brod; an hohen Kirchenfesten, an den Geburts- und Nahmenstagen des Kaisers und der Kaiserinn, so wie am Prüfungttage erhalten sie ledoch Braten und Salat oder sonst eine besondere Speise und etwas Wein, während der Obstzeit erhalten sie wohl auch zum Morgen- und Vesperbrot etwas Obst. An einem der letzten Faschingstage haben sie auch einen kleinen Ball. Die Kleidung der männlichen Zöglinge ist von hechtgrauem Tuche, die Mädchen sind Sommers in himmelblauen Wol- lenzeug, Winterszeit in dunkelgrünen Moldon gekleidet. Die Tagesord- nung im Institut ist folgende: Auf das von dem Thorsteher im " ^ "
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
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