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C h e r e s i e n - O r d e n . 343
weilen jene Pension zu beziehen haben, die ihnen nach ihrem Range
als Ritter gebührt. — Diejenigen, welche mit dem Orden in Folge eines
Capitels betheilt werden, erhalten den Rang von dem Tage, an wel-
chem sie die That, wodurch sie sich des Ordens würdig machten, ausge-
führt haben. Bey Gleichzeitigkeit der That mehrerer Ordens-Ritter ent-
scheidet die höhere Charge, und bey gleicher Charge die Anciennetät. —
Wenn vom Kaiser für Auszeichnungen im Allgemeinen, ohne nähere Be-
zeichnung einer speciellen Thathandlung, der Orden außer Capitel ver-
liehen würde, läuft der Rang vom Tage der Verleihung. — Die Wit-
wen der Ritter, Commandeurs oder Großkreuze erhalten, in Folge
des §. 43 der Ordens-Statuten, nach dem Tode des Oatten die
Hälfte der von diesem schon genossenen Ordenspension, welche Zuwendung
in dem Statuten-Nachträge vom 12. Dec. 1310, zu Gunsten der Wit-
wen noch dahin erweitert worden ist, daß, wenn ein Ordensglied vor
wirklicher Erlangung eines Pensions-Genusses mit Tod abgeht, und eine
Witwe hinterläßt, diese in eben dem Zeitpuncte, in welchem der Verstor-
bene, wenn er am Leben geblieben wäre, die Ordens-Pension erhalten
hätte, in den Genuß der Hälfte dieserPension eintritt. —Auch rücken die
im Genusse der mindern Ordens-Pension pr. 200 fi. stehenden Ritters-
Witwen in die höhere Pension pr. 300 st. mit jenem Tage vor, an dem
ihr Gatte, wenn er noch am Leben wäre, nach seinem Range die hö-
here Ordens-Pension pr. 600 fi. erhalten hätte. — Die für jene über-
zähligen Commandeurs des Maria-Theresien-Ordens, die schon vorher
im Besitze des kleinen Kreuzes dieses Ordens waren, bestehende, oben-
erwähnte kaiserliche Begünstigung, hat auch gleichgemäße Wirkung auf
die hinterbleibenden Witwen derselben in der Art, daß die Witwe eines
vorher im Besitze des kleinen Kreuzes gewesenen Commandeurs, wenn
ihr Gatte bey seinem Ableben noch in gar keiner Ordens-Pension stand,
von dem Tage, als solcher nach seinem Range als ehemahliger Ritter in
die mindere Pension pr. 400 eingerückt wäre, in die Hglfte dieser Pen-
sion pr. 200 st. treten, weiter von dem Tage (vorausgesetzt, daß sie
nicht früher die Commandeurs-Witwen-Pension selbst erhält, als ihren
abgelebten Gatten nach seinem Ritterrange die Vorrückung in die Pen-
sion von 600 ft. getroffen hätte), ebenfalls in die Hälfte dieser Pension
pr. 300 fi. vorrücken, und endlich zum Genusse der Hälfte der Comman-
deurs-Pension pr. 400 fi. gellangen kann. — Da übrigens die für Ca-
meral- und Militär-Pensionen bestehenden Normalien auch auf die The-
resien-Ordens-Pensionen ihre Anwendung nehmen, so kann auch eine
Theresien-Ordens-Ritterswitwe sich ihre Ordens-Pension bey einer
wieder eingegangenen Ehe auf den Fall ihres abermahligen Witwenstan«
des vorbehalten und es wird ihr solche sodann von dem Tage, an dem sie
neuerdings Witwe wird, wieder verabreicht. — Das Ordenskreuz
legt Jedem in den Orden aufgenommenen den erblichen Ritterstand bey;
es werden daher jene Ordensglieder, welche nicht ohnehin schon in dem
Ritterstande, oder auf einer höheren Adelsstufe sich befinden, bey der
k. k. vereinigten Hofkanzley in die Matrikel des erbländischen Ritterstan-
des eingetragen. Auf Ansuchen wird auch jedem Ritter, für ihn und
seine Nachkommen, die taxfreye Erhebung in den Freyherrnstand bewil-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Volume 5
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe See-V
- Volume
- 5
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 604
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie