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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 343 -
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Seite - 343 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5

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C h e r e s i e n - O r d e n . 343 weilen jene Pension zu beziehen haben, die ihnen nach ihrem Range als Ritter gebührt. — Diejenigen, welche mit dem Orden in Folge eines Capitels betheilt werden, erhalten den Rang von dem Tage, an wel- chem sie die That, wodurch sie sich des Ordens würdig machten, ausge- führt haben. Bey Gleichzeitigkeit der That mehrerer Ordens-Ritter ent- scheidet die höhere Charge, und bey gleicher Charge die Anciennetät. — Wenn vom Kaiser für Auszeichnungen im Allgemeinen, ohne nähere Be- zeichnung einer speciellen Thathandlung, der Orden außer Capitel ver- liehen würde, läuft der Rang vom Tage der Verleihung. — Die Wit- wen der Ritter, Commandeurs oder Großkreuze erhalten, in Folge des §. 43 der Ordens-Statuten, nach dem Tode des Oatten die Hälfte der von diesem schon genossenen Ordenspension, welche Zuwendung in dem Statuten-Nachträge vom 12. Dec. 1310, zu Gunsten der Wit- wen noch dahin erweitert worden ist, daß, wenn ein Ordensglied vor wirklicher Erlangung eines Pensions-Genusses mit Tod abgeht, und eine Witwe hinterläßt, diese in eben dem Zeitpuncte, in welchem der Verstor- bene, wenn er am Leben geblieben wäre, die Ordens-Pension erhalten hätte, in den Genuß der Hälfte dieserPension eintritt. —Auch rücken die im Genusse der mindern Ordens-Pension pr. 200 fi. stehenden Ritters- Witwen in die höhere Pension pr. 300 st. mit jenem Tage vor, an dem ihr Gatte, wenn er noch am Leben wäre, nach seinem Range die hö- here Ordens-Pension pr. 600 fi. erhalten hätte. — Die für jene über- zähligen Commandeurs des Maria-Theresien-Ordens, die schon vorher im Besitze des kleinen Kreuzes dieses Ordens waren, bestehende, oben- erwähnte kaiserliche Begünstigung, hat auch gleichgemäße Wirkung auf die hinterbleibenden Witwen derselben in der Art, daß die Witwe eines vorher im Besitze des kleinen Kreuzes gewesenen Commandeurs, wenn ihr Gatte bey seinem Ableben noch in gar keiner Ordens-Pension stand, von dem Tage, als solcher nach seinem Range als ehemahliger Ritter in die mindere Pension pr. 400 eingerückt wäre, in die Hglfte dieser Pen- sion pr. 200 st. treten, weiter von dem Tage (vorausgesetzt, daß sie nicht früher die Commandeurs-Witwen-Pension selbst erhält, als ihren abgelebten Gatten nach seinem Ritterrange die Vorrückung in die Pen- sion von 600 ft. getroffen hätte), ebenfalls in die Hälfte dieser Pension pr. 300 fi. vorrücken, und endlich zum Genusse der Hälfte der Comman- deurs-Pension pr. 400 fi. gellangen kann. — Da übrigens die für Ca- meral- und Militär-Pensionen bestehenden Normalien auch auf die The- resien-Ordens-Pensionen ihre Anwendung nehmen, so kann auch eine Theresien-Ordens-Ritterswitwe sich ihre Ordens-Pension bey einer wieder eingegangenen Ehe auf den Fall ihres abermahligen Witwenstan« des vorbehalten und es wird ihr solche sodann von dem Tage, an dem sie neuerdings Witwe wird, wieder verabreicht. — Das Ordenskreuz legt Jedem in den Orden aufgenommenen den erblichen Ritterstand bey; es werden daher jene Ordensglieder, welche nicht ohnehin schon in dem Ritterstande, oder auf einer höheren Adelsstufe sich befinden, bey der k. k. vereinigten Hofkanzley in die Matrikel des erbländischen Ritterstan- des eingetragen. Auf Ansuchen wird auch jedem Ritter, für ihn und seine Nachkommen, die taxfreye Erhebung in den Freyherrnstand bewil-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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