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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6
Page - 180 -
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Page - 180 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6

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180 Wolfsbcrger tLisengewerksgesellschaft. Mitgliedes, dessen Verrichtungen durch einen der Ersatzmanner auf Re« quisttion des leitenden Ausschusses sogleich übernommen werden können. Die Wahl der Ersatzmanner geschieht auch auf 3 Jahre, ihr Austritt und ihre Wiedererwählung mit denselben Formen, wie jene der Aus, schusimitglieder. Wenn ein Mitglied des leitenden Ausschusses vor dem letzten Quartale des Verwaltungsjahrs resignirt oder aus was immer für einer Ursache ganz abgeht, hat die neue Wahl unverzüglich durch eine zu diesem Zwecke zusammenberufene außerordentliche Generalver- sammlung zu geschehen. Jede Verfügung des leitenden Ausschuffes muß zu ihrer Gültigkeit wenigstens von 2 Mitgliedern desselben unterzeichnet seyn. Alle Mittheilungen an die, und von der Gesellschaft, können nur durch den leitenden Ausschuß geschehen. Der leitende Ausschuß vertheilt nach eigenem Gurbefinden die sämmtlichen Geschäfte unter seine Mitglie- der, und führt über seine Sitzungen, von denen er am Anfange jeden Monaths regelmäßig, wahrend desselben aber so oft eine hält, als es der Gang und Drang der Geschäfte erfordern, ein Gestions-Protocoll. Da die Verwaltung und der Enrägnißausweis der Herrschaften immer abgesondert von jenen der Eisenwerke geführt werden sollen, so ist eine Local-Leitung für die Industrial-Unternehmungen und eine für die Herrschaften erforderlich. Die ganze Wirksamkeit und Verantwortlichkeit der Local- Leitung für die Industrie- Unternehmungen ist in dem Local- director vereinigt. Er setzt theils unmittelbar, theils durch die ihm un- tergeordneten Werksbeamten den Bergbau sowohl als den Hüttenbetrieb, Alles, was überhaupt auf die Industrial- Unternehmungen Bezug hat, in die den Geseüschaftszwecken entsprechendste Thätigkeit, und sucht diese durch stete Nachhülfe, Nachsicht und Aufmunterung wirksam zu erhal- ten. Er besorgt also die specielle Leitung des eigentlichen Werkoetriebes, die Ausführung der eingelaufenen Bestellungen und den Absatz der auf Speculation erzeugten Waaren, nach bestem Wissen und Gewissen. Er kann zu diesem Zwecke Arbeiter nach eigenem Gutbefinden aufnehmen und entlassen, ihre Löhnungen im Verhältnisse zu den andern in der Provinz üblichen bestimmen, vorzüglich mehr die geleistete Arbeit als die verwendete Zeit zu bezahlen suchen. Er schlagr zur Besetzung der Beamten- und Aufsehersstellen dem leitenden Auvschusse die geeignetsten Candidaten vor. Er sucht die Gebäude, Maschinen und Vorrichtungen stets im brauchbaren Stande zu erhalten, macht zur Einführung von Neuerungen klare und umständliche Vorschläge an den leitenden Aus- schuß. Er setzt am I. und 15. jeden Wonaths durch Geschäfts-Rapporte den leitenden Ausschuß von allen Vorfallenheiten und von dem Gange des ganzen Geschäftes in Kenntniß, sendet alle Monath einen Casse- Extracc, alle Vierteljahre einen Quartal-Enract, und das Casse-Iour- nal ein. Er sorgc dafür, daß im 2. Monathe nach dem Iahrsfchlusse alle Bücher abgeschlossen sind, und daß die Bilanz, die er unterfertigt und für deren Richtigkeit er haftet, mit Ende des 2. Monaths nach dem Iahrsschlusse an den leitenden Ausschuß gelange. Der Localdireclor allein führt die Firma der Geschäfte, die er für die Zeit kurzer Abwesen- heit oder Verhinderung unter seiner fortwährenden Haftung an zwey an- dere Werks- oder Herrschaftsbeamte übertragen kann, doch so, daß von
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Volume 6
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe W-Z
Volume
6
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
668
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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