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180 Wolfsbcrger tLisengewerksgesellschaft.
Mitgliedes, dessen Verrichtungen durch einen der Ersatzmanner auf Re«
quisttion des leitenden Ausschusses sogleich übernommen werden können.
Die Wahl der Ersatzmanner geschieht auch auf 3 Jahre, ihr Austritt
und ihre Wiedererwählung mit denselben Formen, wie jene der Aus,
schusimitglieder. Wenn ein Mitglied des leitenden Ausschusses vor dem
letzten Quartale des Verwaltungsjahrs resignirt oder aus was immer
für einer Ursache ganz abgeht, hat die neue Wahl unverzüglich durch
eine zu diesem Zwecke zusammenberufene außerordentliche Generalver-
sammlung zu geschehen. Jede Verfügung des leitenden Ausschuffes muß
zu ihrer Gültigkeit wenigstens von 2 Mitgliedern desselben unterzeichnet
seyn. Alle Mittheilungen an die, und von der Gesellschaft, können nur
durch den leitenden Ausschuß geschehen. Der leitende Ausschuß vertheilt
nach eigenem Gurbefinden die sämmtlichen Geschäfte unter seine Mitglie-
der, und führt über seine Sitzungen, von denen er am Anfange jeden
Monaths regelmäßig, wahrend desselben aber so oft eine hält, als es
der Gang und Drang der Geschäfte erfordern, ein Gestions-Protocoll.
Da die Verwaltung und der Enrägnißausweis der Herrschaften immer
abgesondert von jenen der Eisenwerke geführt werden sollen, so ist eine
Local-Leitung für die Industrial-Unternehmungen und eine für die
Herrschaften erforderlich. Die ganze Wirksamkeit und Verantwortlichkeit
der Local- Leitung für die Industrie- Unternehmungen ist in dem Local-
director vereinigt. Er setzt theils unmittelbar, theils durch die ihm un-
tergeordneten Werksbeamten den Bergbau sowohl als den Hüttenbetrieb,
Alles, was überhaupt auf die Industrial- Unternehmungen Bezug hat,
in die den Geseüschaftszwecken entsprechendste Thätigkeit, und sucht diese
durch stete Nachhülfe, Nachsicht und Aufmunterung wirksam zu erhal-
ten. Er besorgt also die specielle Leitung des eigentlichen Werkoetriebes,
die Ausführung der eingelaufenen Bestellungen und den Absatz der auf
Speculation erzeugten Waaren, nach bestem Wissen und Gewissen. Er
kann zu diesem Zwecke Arbeiter nach eigenem Gutbefinden aufnehmen
und entlassen, ihre Löhnungen im Verhältnisse zu den andern in der
Provinz üblichen bestimmen, vorzüglich mehr die geleistete Arbeit als
die verwendete Zeit zu bezahlen suchen. Er schlagr zur Besetzung der
Beamten- und Aufsehersstellen dem leitenden Auvschusse die geeignetsten
Candidaten vor. Er sucht die Gebäude, Maschinen und Vorrichtungen
stets im brauchbaren Stande zu erhalten, macht zur Einführung von
Neuerungen klare und umständliche Vorschläge an den leitenden Aus-
schuß. Er setzt am I. und 15. jeden Wonaths durch Geschäfts-Rapporte
den leitenden Ausschuß von allen Vorfallenheiten und von dem Gange
des ganzen Geschäftes in Kenntniß, sendet alle Monath einen Casse-
Extracc, alle Vierteljahre einen Quartal-Enract, und das Casse-Iour-
nal ein. Er sorgc dafür, daß im 2. Monathe nach dem Iahrsfchlusse
alle Bücher abgeschlossen sind, und daß die Bilanz, die er unterfertigt
und für deren Richtigkeit er haftet, mit Ende des 2. Monaths nach dem
Iahrsschlusse an den leitenden Ausschuß gelange. Der Localdireclor
allein führt die Firma der Geschäfte, die er für die Zeit kurzer Abwesen-
heit oder Verhinderung unter seiner fortwährenden Haftung an zwey an-
dere Werks- oder Herrschaftsbeamte übertragen kann, doch so, daß von
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie