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eben so dichterisches/ wie für das Heilige im Menschenleben empfängliches
Gemüth entwickelte. Die Todtenkränze wurden im In- und Auslande
mit allgemeiner Anerkennung aufgenommen und auch in mehrere Spra-
chen übersetzt. Seine übrigen Werke sind: Turturell, Trauerspiel,
Wien 1321. — Zwey Nachte in Valladolid, Trauerspiel, eb. 1825.
— Herr und Sclave, Trauerspiel, eb. 1326. — Liebe findet ihre
Wege, Lustspiel, eb. 1827. — Der Stern von Sevilla, Trauerspiel,
nach Lope de Vega's I^ti-ella <^6 8evilla, Stuttgart 1830. — Lyri.
sche Gedichte (gesammelt), eb. 1833. — Der Königinn Ehre, Drama,
eb. 1834. —Kerker und Krone, Schauspiel, eb. 1834. — Z.'s dramat.
Werke (gesammelt)erscheinen zu S tu t tg a rt seit 1835, bis jetzt4Thle.
Außerdem lieferte er Beyträge in die Wiener Jahrbücher der Literatur, in
das Taschenbuch Vesta, und inKaltenb aeck's österr. Zeitschrift. 1836 er-
schien von ihm eine neue österr. Votkshymne aufKaiser F erdin and, und
zu S tu t tga r t eine Übersetzung von Byron's Childe Harold.
Zehent. Die Z.en werden auf verschiedene Art abgetheilt, und
zwar: 1) In geistliche und weltliche. Beyde sind es entweder schon ihrem
Ursprünge nach gewesen, oder nach der Hand aus geistlichen Z.en welt»
liche, oder aus weltlichen geistliche geworden. 2) In sachliche oder
dingliche, die von den Früchten des Grundes und Bodens oder des Vie-
hes abzugeben sind. Diese werden in den Z. zu Feld von den Früchten
des Bodens, und in jenen zu Dorf- oder Hauszehent von den Früchten
des Viehes, jungem Vieh, Eyern, Käse u. s. w. getheilt; der Z. vom
jungen Vieh wird auch Blutzehent genannt. 3) In den großen und
kleinen Z.; der große ist der Getreide- und Weinzehent, der kleine be-
steht in Kraut, Rüben, Flachs und derley Früchten, dann in dem Dorf-
oder Hauszehent. 4) In die alten und neuen Z.en; alte Z.en sind
jene, die von beständig bearbeueten Feldern, neue, die von Neubrüchen
oder Neugereuten gegeben werden. 5) In den gehobenen Feldzehent,
der in Garben eingesammelt, und Z. in Säcken, der in ausgedroschenen
Körnern geliefert wird. — Das Recht des Z.'s gebührt: 1) Demjeni-
gen, der dasselbe durch das Gesetz, oder durch ein Privilegium, durch
einen Vertrag, oder durch langwierigen Besitz erlangt hat. Denn inÖsier«
reich sind die weltlichen Personen eben sowohl, wie die geistlichen, der
Z.en fähig, wenn sie solche mit rechtmäßigem Titel, oder durch Verjäh-
rung an sich gebracht haben. 2) Das gesetzliche Recht des Z.'s kommr
dem Ortspfarrer zu, welcher im Zweifel einen im Gesetze gegründeten
Rechtsanspruch auf dasselbe, und die gesetzliche Vermuthung für sich
hat. 3) Wenn der zehembare Grund in einer andern Pfarre liegt, als
wo der Besitzer seinenWohnsitz hat, so gehört der Realzehent dem Pfar-
rer des Orts, wo der Grund liegt, nicht wo der Besitzer wohnt. Doch
zeigt die Erfahrung, d^ß ein Pfarrer auch manchmahl in einer fremden
Pfarre einen Z. genieße, welches thells von den besondern Stiftungen,
theils von den geschehenen Umvfarrungen herkommt. 4) Es können auch
mehrere zugleich an einem Z. einen gleichen oder ungleichen Antheil ha-
ben. In diesem Falle muß allen Zehentholden die Ansage gemacht wer-
den, und jeder aus ihnen, der früher auf das Feld kommt, kann als-
dann seinen bestimmten Antheil ungehindert ausstecken, ohne den an«
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie