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Besitz erlangt. Der Realzehent muß ohne Abzug der Culturs- und an-
derer Kosten abgereicht werden. Auch muß der Zehentherr den Z. auf
eigene Kosten heimführen, außer es wäre von Alters her gebrauchlich
gewesen, daß ihn der Zehenthold führen müsse. — Die ursprüngliche
in der Natur der Rechte des Z.'s gegründete Art, den Z. zu benutzen,
ist die Hebung desselben auf dem Felde. Indessen kann derselbe auch theils
durch eine beständige Ablösung, theils durch Bestandrerlassung benutzt
werden. Die bestandige Ablösung geschieht durch Verträge oder durch
Verjährung auf solche Art, daß statt des Z.'s entweder ein bestimmtes
Quantum an ausgedroschenen Körnern, Sackzehent, oder eine ge-
. wisse Geldsumme, Geldzehent, entrichtet werde. Die Bestandverlas-
sung kann ebenfalls in Körnern oder in Geld, auf ein oder mehrere
Jahre, an die Zehentholden oder an Andere geschehen. Wenngleich
ein Verlaß des Z.'s an die Zehentholden durch noch so viele Jahre ge-
dauert hätte, so könnten doch dieselben bey Aufkündigung des Bestandes
sich nicht weigern, den Z. wieder ordentlich heben zu lassen, indem bey
einem bloßen Bestand nie eine Verjährung Statt finden kann. Der
Zehentherr, der seine Z.en nicht selbst zu heben gesonnen ist, ist ver-
bunden, dieselben vor allen andern den Grundholden anzubiethen. Wenn
er sich mit diesen über die Bedingungen nicht sollte vereinigen können,
so kann er zwar die Z.'en einem Dritten überlassen, jedoch ist dann den
Zehentholden, wenn sie eben dasselbe geben wollen, und eine ganze
Gemeinde sich zur Richtigstellung des Pachtschillings unter gemeinschaft-
licher Haftung verbindet, das Einstandrecht bey allen, sowohl außer
als in dem Wege der Versteigerung eingegangenen Pachtungen des Z.'s
vorbehalten. — Neubrüche oder Neugereute werden jene Gründe ge-
. nannt, welche vorher bey Menschengedenken niemahls angebaut waren,
und nun aufgebrochen, ausgereutet und bebaut werden. Dergleichen
Neubrüche, wenn sie auf zehentbaren Gründen gemacht werden, d. i.,
'wenn die übrigen bebauten Gründe desjenigen Gutes, wozu der Neubruch
gehörr, oder der ganzen Gegend, zehentbar sind, genießen zwar an-
fangs einige Zeit der Zehentfreyheit, unterliegen aber sodann eben.'
falls dem Z., welcher jenem Zehentherrn gehört, der auf den übri-
gen Gründen des Gutes oder überhaupt in dem Berzirke die Zehentge-
rechtigkeit besitzt. Wenn aber auf einem ganz freyen Gute, das me
zehentbar war, ein Neugereut gemacht wird, ist der Besitzer keinen Z.
zu geben schuldig. — Die Zehentfreyheit bey den. Neubrüchen wird
überbaupt nur auf 1 Jahr, auf 5 Jahre bey Ackern und auf 8 Jahre
bey Weingärten, in Ansebung der sogenannten Aufbrüche aber, die
schon vormahls angebaut waren und in einen andern Bau verkehrt wor-
den, wenn sie 10 Jahre öde gelassen sind, auf 3 Jahre bey den Ackern
und 6 Jahre bey den Weingarten bestimmt. Ein Patent für Österreich
unter der Enns vom 17. April 1784 unterscheidet eine dreyfache Gat-
tung von öde liegenden Gründen: 1) Solche, die schon vor 1750, als
dem Rectiftcationsjabre, unangebaut waren; 2) solche, die nach dieser
Zeit aus Mangel eines Besitzes verödet sind, und von der Grundherr-
schaft versteuert werden müssen; 3) solche, welche von Orundholden be-
sessen und versteuert, aber unangebaut gelassen werden. Die von der
ersten Art sollen, wenn sie fruchtbar gemacht werden / durch 20 Jahre,
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie