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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 228 -
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Seite - 228 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6

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228 3 e h e n t. Besitz erlangt. Der Realzehent muß ohne Abzug der Culturs- und an- derer Kosten abgereicht werden. Auch muß der Zehentherr den Z. auf eigene Kosten heimführen, außer es wäre von Alters her gebrauchlich gewesen, daß ihn der Zehenthold führen müsse. — Die ursprüngliche in der Natur der Rechte des Z.'s gegründete Art, den Z. zu benutzen, ist die Hebung desselben auf dem Felde. Indessen kann derselbe auch theils durch eine beständige Ablösung, theils durch Bestandrerlassung benutzt werden. Die bestandige Ablösung geschieht durch Verträge oder durch Verjährung auf solche Art, daß statt des Z.'s entweder ein bestimmtes Quantum an ausgedroschenen Körnern, Sackzehent, oder eine ge- . wisse Geldsumme, Geldzehent, entrichtet werde. Die Bestandverlas- sung kann ebenfalls in Körnern oder in Geld, auf ein oder mehrere Jahre, an die Zehentholden oder an Andere geschehen. Wenngleich ein Verlaß des Z.'s an die Zehentholden durch noch so viele Jahre ge- dauert hätte, so könnten doch dieselben bey Aufkündigung des Bestandes sich nicht weigern, den Z. wieder ordentlich heben zu lassen, indem bey einem bloßen Bestand nie eine Verjährung Statt finden kann. Der Zehentherr, der seine Z.en nicht selbst zu heben gesonnen ist, ist ver- bunden, dieselben vor allen andern den Grundholden anzubiethen. Wenn er sich mit diesen über die Bedingungen nicht sollte vereinigen können, so kann er zwar die Z.'en einem Dritten überlassen, jedoch ist dann den Zehentholden, wenn sie eben dasselbe geben wollen, und eine ganze Gemeinde sich zur Richtigstellung des Pachtschillings unter gemeinschaft- licher Haftung verbindet, das Einstandrecht bey allen, sowohl außer als in dem Wege der Versteigerung eingegangenen Pachtungen des Z.'s vorbehalten. — Neubrüche oder Neugereute werden jene Gründe ge- . nannt, welche vorher bey Menschengedenken niemahls angebaut waren, und nun aufgebrochen, ausgereutet und bebaut werden. Dergleichen Neubrüche, wenn sie auf zehentbaren Gründen gemacht werden, d. i., 'wenn die übrigen bebauten Gründe desjenigen Gutes, wozu der Neubruch gehörr, oder der ganzen Gegend, zehentbar sind, genießen zwar an- fangs einige Zeit der Zehentfreyheit, unterliegen aber sodann eben.' falls dem Z., welcher jenem Zehentherrn gehört, der auf den übri- gen Gründen des Gutes oder überhaupt in dem Berzirke die Zehentge- rechtigkeit besitzt. Wenn aber auf einem ganz freyen Gute, das me zehentbar war, ein Neugereut gemacht wird, ist der Besitzer keinen Z. zu geben schuldig. — Die Zehentfreyheit bey den. Neubrüchen wird überbaupt nur auf 1 Jahr, auf 5 Jahre bey Ackern und auf 8 Jahre bey Weingärten, in Ansebung der sogenannten Aufbrüche aber, die schon vormahls angebaut waren und in einen andern Bau verkehrt wor- den, wenn sie 10 Jahre öde gelassen sind, auf 3 Jahre bey den Ackern und 6 Jahre bey den Weingarten bestimmt. Ein Patent für Österreich unter der Enns vom 17. April 1784 unterscheidet eine dreyfache Gat- tung von öde liegenden Gründen: 1) Solche, die schon vor 1750, als dem Rectiftcationsjabre, unangebaut waren; 2) solche, die nach dieser Zeit aus Mangel eines Besitzes verödet sind, und von der Grundherr- schaft versteuert werden müssen; 3) solche, welche von Orundholden be- sessen und versteuert, aber unangebaut gelassen werden. Die von der ersten Art sollen, wenn sie fruchtbar gemacht werden / durch 20 Jahre,
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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