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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6
Page - 263 -
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Page - 263 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6

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3 o l l w ese n. < 263 die Grundsätze der Gerechtigkeit gestütztes, und mit den allgemeinen Strafgesetzen übereinstimmendes Strafgesetz für alle Zweige der indirec- ten Besteuerung treten zu lassen. Zufolge taiserl. Patent vom N. Iuly l635 ist gleichfalls dasselbe in allen Staaten, mit Ausnahme von Un- garn, Siebenbürgen und Dalmatien, vom 1. April 1336 an, mit folgenden Bestimmungen genau zu beobachten: I. Von diesem Zeit- puncte an, treten alle, in den bestehenden Gesetzen und Vorschriften über die Zweige der Besteuerung, von denen das gegenwärtige Gesetz handelt, enthaltenen Strafbestimmungen, und das für die Anwendung dieser Strafen eingeführte Verfahren außer Wirksamkeit. Die einzelnen Gefalle und Abgaben, für welche ausnahmsweise noch einstweilen die bestehenden Strafbestimmungen, und das für deren Anwendung gel- tende Verfahren in Kraft bleiben > werden durch besondere Kundmachun- gen dezeichnet. I I . Durch besondere Bekanntmachungen wird auch näher bestimmt, welche den Gemeinden, oder andern Personen zufließenden Abgaben unrer diesem Gesetze begriffen zu achten seyen, NI Die mit diesem Gesetze bestimmten Strafen finden auf alle Gefallsübertretungen Anwendung , welche nach dem 31. März 1836 verübt werden, oder welche, wenn gleich dieselben vor diesem Zeitpuncte begangen worden sind, dem mit diesem Gesetze angeordneten Verfahren unterliegen, und für welche dieses Gesetz eine mildere Strafe bestimmt, als die zur Zeit der Übertretung bestandenen Vorschriften festsetzten. IV. In den Fallen, in denen sich die Schuld oder Theilnehmung an einer und der- selben Übertretung auf Handlungen oder Unterlassungen gründet, deren eine oder mehrere vor, andere nach der Wirksamkeit des Gesetzes Statt gefunden haben, sollen die vor diesem Zeitpuncte begangenen Handlun- gen oder Unterlassungen nur in so fern nach den Bestimmungen des ge- genwärtigen Gesetzes beurtheilt werden , als die Anwendung dessel- ben auf diese Handlungen oder Unterlassungen, im Vergleiche zu den bey der Verübung bestandenen gesetzlichen Anordnungen, eine mil- dere Folge nach sich zieht. V. Hat Jemand durch eine, nach der Wirksamkeit dieses Gesetzes begangene Handlung oder Unterlassung sich der Theilnehmung an ciner vor diesem Zeitpuncte verübten Übertretung schuldig gemacht, so soll er, wenn das gegenwärtige Gesetz die Über- tretung einer schärfern Strafe, als die zur Zeit der Verübung bestande- nen Vorschriften festsetzen/ unterwirft, zu keiner größern oder schärfern Strafe verurtheilt werden, als den Thäter, nach dem Umfange des Ge- genstandes rücksicht!ich dessen die Theilnehmung Statt findet, zu Folge der zur Zeit d r^ Übertretung bestandenen Vorschrift zu treffen hätte. VI. Wurden Übertretungen derselben Art oder verwandte Übertretun- gen theils vor, theils nach der Wirksamkeit dieses Gesetzes verübt, so können die vor diesem Zeitpuncte Statt gefundenen Übertretungen, bey der Verhangung der durch selbes für die Verubung von Gefällsübertre- rungen der nähmlichen Art, oder verwandter Gefallsübertretungen vor- geschriebenen nachtheiligen Folgen , dieselben mögen sich auf das Strafausmaß oder Strafverschärfungen^ beziehen, nur in dem Maße in Anschlag gebracht werden, daß den Übertreter zu Folge der Anrech- nung der bemerkten frühern Übertretungen keine ungünstigere Folge
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Volume 6
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe W-Z
Volume
6
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
668
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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