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die Grundsätze der Gerechtigkeit gestütztes, und mit den allgemeinen
Strafgesetzen übereinstimmendes Strafgesetz für alle Zweige der indirec-
ten Besteuerung treten zu lassen. Zufolge taiserl. Patent vom N. Iuly
l635 ist gleichfalls dasselbe in allen Staaten, mit Ausnahme von Un-
garn, Siebenbürgen und Dalmatien, vom 1. April 1336 an, mit
folgenden Bestimmungen genau zu beobachten: I. Von diesem Zeit-
puncte an, treten alle, in den bestehenden Gesetzen und Vorschriften
über die Zweige der Besteuerung, von denen das gegenwärtige Gesetz
handelt, enthaltenen Strafbestimmungen, und das für die Anwendung
dieser Strafen eingeführte Verfahren außer Wirksamkeit. Die einzelnen
Gefalle und Abgaben, für welche ausnahmsweise noch einstweilen die
bestehenden Strafbestimmungen, und das für deren Anwendung gel-
tende Verfahren in Kraft bleiben > werden durch besondere Kundmachun-
gen dezeichnet. I I . Durch besondere Bekanntmachungen wird auch näher
bestimmt, welche den Gemeinden, oder andern Personen zufließenden
Abgaben unrer diesem Gesetze begriffen zu achten seyen, NI Die mit
diesem Gesetze bestimmten Strafen finden auf alle Gefallsübertretungen
Anwendung , welche nach dem 31. März 1836 verübt werden, oder
welche, wenn gleich dieselben vor diesem Zeitpuncte begangen worden
sind, dem mit diesem Gesetze angeordneten Verfahren unterliegen,
und für welche dieses Gesetz eine mildere Strafe bestimmt, als die zur
Zeit der Übertretung bestandenen Vorschriften festsetzten. IV. In den
Fallen, in denen sich die Schuld oder Theilnehmung an einer und der-
selben Übertretung auf Handlungen oder Unterlassungen gründet, deren
eine oder mehrere vor, andere nach der Wirksamkeit des Gesetzes Statt
gefunden haben, sollen die vor diesem Zeitpuncte begangenen Handlun-
gen oder Unterlassungen nur in so fern nach den Bestimmungen des ge-
genwärtigen Gesetzes beurtheilt werden , als die Anwendung dessel-
ben auf diese Handlungen oder Unterlassungen, im Vergleiche zu den
bey der Verübung bestandenen gesetzlichen Anordnungen, eine mil-
dere Folge nach sich zieht. V. Hat Jemand durch eine, nach der
Wirksamkeit dieses Gesetzes begangene Handlung oder Unterlassung sich
der Theilnehmung an ciner vor diesem Zeitpuncte verübten Übertretung
schuldig gemacht, so soll er, wenn das gegenwärtige Gesetz die Über-
tretung einer schärfern Strafe, als die zur Zeit der Verübung bestande-
nen Vorschriften festsetzen/ unterwirft, zu keiner größern oder schärfern
Strafe verurtheilt werden, als den Thäter, nach dem Umfange des Ge-
genstandes rücksicht!ich dessen die Theilnehmung Statt findet, zu Folge
der zur Zeit d r^ Übertretung bestandenen Vorschrift zu treffen hätte.
VI. Wurden Übertretungen derselben Art oder verwandte Übertretun-
gen theils vor, theils nach der Wirksamkeit dieses Gesetzes verübt, so
können die vor diesem Zeitpuncte Statt gefundenen Übertretungen, bey
der Verhangung der durch selbes für die Verubung von Gefällsübertre-
rungen der nähmlichen Art, oder verwandter Gefallsübertretungen vor-
geschriebenen nachtheiligen Folgen , dieselben mögen sich auf das
Strafausmaß oder Strafverschärfungen^ beziehen, nur in dem Maße
in Anschlag gebracht werden, daß den Übertreter zu Folge der Anrech-
nung der bemerkten frühern Übertretungen keine ungünstigere Folge
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie