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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6
Page - 266 -
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Page - 266 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6

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26« Z o l l n > e s e N . an einen andern Besitzer erforderliche Bewilligung (Zoll- und Staats« Monopols - Ordnung §. 259) kann nur von derjenigen Behörde ertheilt werden, bey welcher die Bewilligung zur Einfuhr derselben aus dem Auslande, oder einem Zollausschlusse von dem Erwerber, an den die« selbe abgetreten wird, angesucht werden müßte. — 3. Versteigerung außer Handel gesetzter Waaren. §. 7. — Von Seite eines Gerichtes. Zu Folge der Zoll- und Staats-Monopols - Ordnuna. (§§.259, 261) dürfen außer Handel gesetzte Waaren, so lange sich dieselben im neuen unge- brauchten Zustande befinden, ohne besondere Bewilligung nicht durch Versteigerung feilgebothen werden. Findet ein Gericht im Wege der Erecution, oder bey der Abhandlung einer Verlassenschaft die Verstei- gerung außer Handel gesetzter Waaren zu verfügen, so hat dasselbe, ehe die Feilbiethung ausgeschrieben wird/ die zur Leitung der Gefalls- angelegenheiten bestellte Bezirksbehörde vorlaufig von der beabsichtigten Versteigerung in die Kenntniß zu setzen, und derselben ein genaues Verzeichnis; der Waaren, um die es sich handelt, mitzutheilen. Ergibt sich gegen die Feilbiethung kein gegründeter Anstand, so eröffnet solches die erwähnte Gefällsbehörde dem Gerichte, und bestimmt, welcher Ge- fällsbeamte der Versteigerung beyzuwohnen bat. Die Feilbiethung darf nur in Gegenwart dieses Gefällsbeamten und unter den, ausdrücklich in die Verkaufsbestimmungen aufzunehmenden Bedingungen geschehen, daß der Käufer sich über die zum Bezüge der Waare nach. dem §. 259 der Zoll- und Staats-Monopols« Ordnung und tz. 2 der gegenwärtigen Vorschrift erlangte Bewilligung ausweise, oder daß die Waare in die zollämtliche Verwahrung übergeben werden< müsse, bis die erwähnte Be- willigung beygebracht, oder die Waare mit Beobachtung der Anordnun- gen über die Waarendurchfuhr in das Ausland oder einen Zoll aus schluß versendet wird. §. 8. b. Von Seite eines Zollamtes. Auch bey den Feildiethungen, welche von Seite eines Zollamtes vorgenommen wer- den, hat der Verkauf außer Handel gesetzter Waaren nur unter der oben (§. 7) erwähnten Bedingung zu geschehen. (Zoll, und Scaats- Monopols-Ordnung §. 261.) I I I . Besondere Bestimmungen für die Seeküste. 1. Abfassung des Manifestes über die dem Ausrinnen unter- worfenen Waaren. §.9. In Absicht auf die dem Ausrinnen unterwor- fenen Waaren, das ist: 2) Flüssigkeiten, als: Wein, Ohl, Honig, Branntwein, Syruv, Pfianzensäfte u.dgl., b) Austern und Seemu- scheln, c) die in Flüssigkeiten eingemachten Gegenstände, als: Fleisch, Schwämme, oder Fische in Salzwasser oder Ohl u. dgl. wird nicht ge- fordert, daß in dem Schiffsmanifeste die in den Gefäßen und Behält- nissen wirklich enthaltene Menge solcher Waaren genau angegeben iverde. Es ist hinreichend, die Zahl und Zeichen der Gefäße und Behältnisse, " dann für jede Waarengattung die Gesammtmenge derselben übereinstim- mend mit den Ladungsscheinen oder Schiffsfrachtbriefen, ohne Abzug des auf der Fahrt durch Schwindung oder Ausrinnen entstandenen Abfalles, anzugeben.—2. Frist zurEinbringung derWaarenerllärung. §.10. Ist dem Führer eines, in einen Seehafen eingelaufenen Fahrzeuges zwar bekqnnt, daß die ganze Ladung zur Einfuhrverzollung in dem Hafen oder zur Erklärung als Anweisgut in demselben, oder daß ein Theil derselben für diesen Hafen, ein anderer z<r Weiterverführung in einen
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Volume 6
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe W-Z
Volume
6
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
668
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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