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an einen andern Besitzer erforderliche Bewilligung (Zoll- und Staats«
Monopols - Ordnung §. 259) kann nur von derjenigen Behörde ertheilt
werden, bey welcher die Bewilligung zur Einfuhr derselben aus dem
Auslande, oder einem Zollausschlusse von dem Erwerber, an den die«
selbe abgetreten wird, angesucht werden müßte. — 3. Versteigerung außer
Handel gesetzter Waaren. §. 7. — Von Seite eines Gerichtes. Zu
Folge der Zoll- und Staats-Monopols - Ordnuna. (§§.259, 261) dürfen
außer Handel gesetzte Waaren, so lange sich dieselben im neuen unge-
brauchten Zustande befinden, ohne besondere Bewilligung nicht durch
Versteigerung feilgebothen werden. Findet ein Gericht im Wege der
Erecution, oder bey der Abhandlung einer Verlassenschaft die Verstei-
gerung außer Handel gesetzter Waaren zu verfügen, so hat dasselbe,
ehe die Feilbiethung ausgeschrieben wird/ die zur Leitung der Gefalls-
angelegenheiten bestellte Bezirksbehörde vorlaufig von der beabsichtigten
Versteigerung in die Kenntniß zu setzen, und derselben ein genaues
Verzeichnis; der Waaren, um die es sich handelt, mitzutheilen. Ergibt
sich gegen die Feilbiethung kein gegründeter Anstand, so eröffnet solches
die erwähnte Gefällsbehörde dem Gerichte, und bestimmt, welcher Ge-
fällsbeamte der Versteigerung beyzuwohnen bat. Die Feilbiethung darf
nur in Gegenwart dieses Gefällsbeamten und unter den, ausdrücklich in
die Verkaufsbestimmungen aufzunehmenden Bedingungen geschehen, daß
der Käufer sich über die zum Bezüge der Waare nach. dem §. 259 der
Zoll- und Staats-Monopols« Ordnung und tz. 2 der gegenwärtigen
Vorschrift erlangte Bewilligung ausweise, oder daß die Waare in die
zollämtliche Verwahrung übergeben werden< müsse, bis die erwähnte Be-
willigung beygebracht, oder die Waare mit Beobachtung der Anordnun-
gen über die Waarendurchfuhr in das Ausland oder einen Zoll aus schluß
versendet wird. §. 8. b. Von Seite eines Zollamtes. Auch bey den
Feildiethungen, welche von Seite eines Zollamtes vorgenommen wer-
den, hat der Verkauf außer Handel gesetzter Waaren nur unter der
oben (§. 7) erwähnten Bedingung zu geschehen. (Zoll, und Scaats-
Monopols-Ordnung §. 261.) I I I . Besondere Bestimmungen für die
Seeküste. 1. Abfassung des Manifestes über die dem Ausrinnen unter-
worfenen Waaren. §.9. In Absicht auf die dem Ausrinnen unterwor-
fenen Waaren, das ist: 2) Flüssigkeiten, als: Wein, Ohl, Honig,
Branntwein, Syruv, Pfianzensäfte u.dgl., b) Austern und Seemu-
scheln, c) die in Flüssigkeiten eingemachten Gegenstände, als: Fleisch,
Schwämme, oder Fische in Salzwasser oder Ohl u. dgl. wird nicht ge-
fordert, daß in dem Schiffsmanifeste die in den Gefäßen und Behält-
nissen wirklich enthaltene Menge solcher Waaren genau angegeben iverde.
Es ist hinreichend, die Zahl und Zeichen der Gefäße und Behältnisse,
" dann für jede Waarengattung die Gesammtmenge derselben übereinstim-
mend mit den Ladungsscheinen oder Schiffsfrachtbriefen, ohne Abzug des
auf der Fahrt durch Schwindung oder Ausrinnen entstandenen Abfalles,
anzugeben.—2. Frist zurEinbringung derWaarenerllärung. §.10. Ist
dem Führer eines, in einen Seehafen eingelaufenen Fahrzeuges zwar
bekqnnt, daß die ganze Ladung zur Einfuhrverzollung in dem Hafen
oder zur Erklärung als Anweisgut in demselben, oder daß ein Theil
derselben für diesen Hafen, ein anderer z<r Weiterverführung in einen
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie