Page - 267 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6
Image of the Page - 267 -
Text of the Page - 267 -
3 c> l l w e s e n . 267
andern Hafen bestimmt ist, kann er jedoch binnen der in dem §. 54 der
Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung festgefetzten Frist von 24 Stun-
den, nachdem das Fahrzeug in dem Hafen oder auf der zu demselben
gehörenden Rbede eintraf, noch nicht die Erklärung mit der vorgeschrie-
benen Genauigkeit einbringen; so hat er solches binnen dieser Frist dem
Zollamte anzuzeigen, und um eine Erweiterung derselben zur Überrei«
chung der vorschriftmäßigen Erklärung und des Verzeichnisses der für
einen andern Hafen bestimmten Waaren anzusuchen. Das Zollamt hat
die angesuchte Frist mit einer den Verhältnissen angemessenen Dauer zu
bewilligen, wenn da5 Schiffs Manifest vorschriftmäßig verfaßt ist, und
nicht nur dasselbe, sondern auch die der Ladung zur Ausweisung dienen-
den Papiere dem Zollamte gehörig übergeben worden sind.— H.Fälle, in
denen auf Kosten des Schiffsführers die gesetzlichen Maßregeln der Über-
wachung ausgeübt werden können. §. 11. Das Zollamt ist berufen,
auf don eingelaufenen Fahrzeugen, von den durch die §§. 43 und 55
der Zoll- und Staats »Monopols «Ordnung eingeräumten Befugnissen,
auf Kosten des Schiffsfübrers Gebrauch zumachen, oder die Ablegung
der Waarenladung in die ämtliche Niederlage zu fordern: l) Wenn das
Schiffs Manifest nicht überreicht wird, oder 2) wenn dasselbe nicht vor«
fchriftmäßig verfaßt ist, oder 3) wenn binnen der Frist von 24 Stun»
den, nachdem das Fahrzeug in dem Hafen, oder auf der zu demselben
gehörenden Rhede eintraf, weder die Erklärung über die Waarenla»
düng und die Anzeige über die Waaren, deren Bestimmung dem Schiffs«
führer unbekannt ist, oder die für einen andern Hafen bestimmt sind,
überreicht, noch eine Erstreckung der Frist zur Einbringung der Erklär
rung angesucht wird; oder 4) wenn in dem Falle, wo diese Frist ver-
längert wurde, selbst die erstreckte Frist verstreicht, ohne daß die Waa«
renerklärung und das Verzeichniß über die für einen andern Hafen be-
stimmten Waaren überreicht wird. — 4. Verfassung des Verzeichnisses über
die für einen andern Hafen bestimmten Waaren. §. 12. Die Bestim»
mungen über die Einrichtung des Schiffs-Manifestes (Zoll- und Staats-
Monopols-Ordnung §. 35) erstrecken sich auch auf die Verfassung des
Verzeichnisses über die für einen andern Seehafen bestimmten Waaren.
(Zoll« und Staats-Monopols-Ordnung §. 54.) — 5. Berufung des
Schiffs-Manifestes in der Waarenerklärung. §. 13. Sowohl in der
Erklärung über die zur Amtshandlung bey dem im Hafen befindlichen
Zollamte bestimmte Ladung, als auch in dem Verzeichnisse über die zur
Weiterverführung in einen andern Hafen bestimmten Waaren, sind die
Postenzahlen, unter denen die erklärten oder in dem Verzeichnisse auf-
geführten Waaren in dem Schiffs-Manifeste erscheinen, anzugeben. -^
2. Abschnitt. Von dem Zollverfahren. 1. Mit Gegenständen, rück-
sichtlich welcher Polizey« Vorschriften bestehen. §. 14, InAbsicht auf die
Gegenstande, welche nach den bestehenden Polizsy-Vorschriften einer
polizeylichen Amtshandlung unterliegen, ehe das Zollverfahren mit den-
selben begonnen oder geschlossen werden darf, ist sich nach diesen Vor-
schriften genau zu achten. Befindet sich in dem Standorte des Zollamtes
kein zu der vorgeschriebenen polizeylichen Amtshandlung berufenes Amt,
so muß die Waare an einen strt, wo ein solches Am,t besteht, i
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie