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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 267 -
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3 c> l l w e s e n . 267 andern Hafen bestimmt ist, kann er jedoch binnen der in dem §. 54 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung festgefetzten Frist von 24 Stun- den, nachdem das Fahrzeug in dem Hafen oder auf der zu demselben gehörenden Rbede eintraf, noch nicht die Erklärung mit der vorgeschrie- benen Genauigkeit einbringen; so hat er solches binnen dieser Frist dem Zollamte anzuzeigen, und um eine Erweiterung derselben zur Überrei« chung der vorschriftmäßigen Erklärung und des Verzeichnisses der für einen andern Hafen bestimmten Waaren anzusuchen. Das Zollamt hat die angesuchte Frist mit einer den Verhältnissen angemessenen Dauer zu bewilligen, wenn da5 Schiffs Manifest vorschriftmäßig verfaßt ist, und nicht nur dasselbe, sondern auch die der Ladung zur Ausweisung dienen- den Papiere dem Zollamte gehörig übergeben worden sind.— H.Fälle, in denen auf Kosten des Schiffsführers die gesetzlichen Maßregeln der Über- wachung ausgeübt werden können. §. 11. Das Zollamt ist berufen, auf don eingelaufenen Fahrzeugen, von den durch die §§. 43 und 55 der Zoll- und Staats »Monopols «Ordnung eingeräumten Befugnissen, auf Kosten des Schiffsfübrers Gebrauch zumachen, oder die Ablegung der Waarenladung in die ämtliche Niederlage zu fordern: l) Wenn das Schiffs Manifest nicht überreicht wird, oder 2) wenn dasselbe nicht vor« fchriftmäßig verfaßt ist, oder 3) wenn binnen der Frist von 24 Stun» den, nachdem das Fahrzeug in dem Hafen, oder auf der zu demselben gehörenden Rhede eintraf, weder die Erklärung über die Waarenla» düng und die Anzeige über die Waaren, deren Bestimmung dem Schiffs« führer unbekannt ist, oder die für einen andern Hafen bestimmt sind, überreicht, noch eine Erstreckung der Frist zur Einbringung der Erklär rung angesucht wird; oder 4) wenn in dem Falle, wo diese Frist ver- längert wurde, selbst die erstreckte Frist verstreicht, ohne daß die Waa« renerklärung und das Verzeichniß über die für einen andern Hafen be- stimmten Waaren überreicht wird. — 4. Verfassung des Verzeichnisses über die für einen andern Hafen bestimmten Waaren. §. 12. Die Bestim» mungen über die Einrichtung des Schiffs-Manifestes (Zoll- und Staats- Monopols-Ordnung §. 35) erstrecken sich auch auf die Verfassung des Verzeichnisses über die für einen andern Seehafen bestimmten Waaren. (Zoll« und Staats-Monopols-Ordnung §. 54.) — 5. Berufung des Schiffs-Manifestes in der Waarenerklärung. §. 13. Sowohl in der Erklärung über die zur Amtshandlung bey dem im Hafen befindlichen Zollamte bestimmte Ladung, als auch in dem Verzeichnisse über die zur Weiterverführung in einen andern Hafen bestimmten Waaren, sind die Postenzahlen, unter denen die erklärten oder in dem Verzeichnisse auf- geführten Waaren in dem Schiffs-Manifeste erscheinen, anzugeben. -^ 2. Abschnitt. Von dem Zollverfahren. 1. Mit Gegenständen, rück- sichtlich welcher Polizey« Vorschriften bestehen. §. 14, InAbsicht auf die Gegenstande, welche nach den bestehenden Polizsy-Vorschriften einer polizeylichen Amtshandlung unterliegen, ehe das Zollverfahren mit den- selben begonnen oder geschlossen werden darf, ist sich nach diesen Vor- schriften genau zu achten. Befindet sich in dem Standorte des Zollamtes kein zu der vorgeschriebenen polizeylichen Amtshandlung berufenes Amt, so muß die Waare an einen strt, wo ein solches Am,t besteht, i
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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