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schreitet aber der Zuwachs oder Abfall das dem angewendeten Verfahren
angemessene Verhältniß, so ist von der in dem Zollgebiethe gebliebenen
Menge der Einfuhrzoll, von den zugesetzten Stoffen aber der Ausfuhr-
zoll einzuheben. Der Ausgangszoll ist auch in dem Falle zu entrichten,
wenn die eingeführte Waare mit gesondert ersichtlichen, einem Aus-
fuhrzolle unterliegenden Gegenständen, die sich bey der Einfuhr nicht
an derselben befanden, in Verbindung gesetzt wurde. — 9. Ausfuhr auf
ungewissen Verkauf, a. Zollämter, die zu dem Verfahren für diese
Ausfuhr ermächtigt sind. tz. 30. In der Rege! sind bloß Zoll Legstätten
ermächtigt, das Zollverfahren mit den auf ungewissen Verkauf oder auf
Losung in das Ausland zu versendenden Waaren zu pfiegen. Diese Er-
mächtigung kommt a »VN andern Zollämtern in dem Falle zu, wenn die
Waare von der Art ist, daß dieselbe bey dem Zollamte sowohl in
die Eingangs- als Ausfuhr-Verzollung genommen werden kann. b. Zoll-
verfahren. §. 31. 22. Bey der Absendung. Hat eine Zoll-Legstätte,
die nicht unmittelbar an der Zoll-Linie besteht, das für die Ausfuhr
auf ungewissen Verkauf vorgeschriebene Verfahren (Zoll- und Staats-
Monopols-Ordnung §. 224) gepflogen, so weist dieselbe den Gegen-
stand unter amtlichem Verschlüsse an dasjenige Amt an, über welches
der Austritt aus dem Zolilgebiethe zu geschehen hat. In dieser Beziehung
sind die mit den §tz. 181, 132, Z. 2, 184 und 135 der Zoll. und
Staats-Monopols-Ordnung vorgezeichneten Bestimmungen zu beobach-
ten. Der Austritt kann über ein Hülfszollamt geschehen. Das Amt/
über welches der Austritt der auf ungewissen Verkauf abgesendeten, an
dasselbe angewiesenen Waare erfolgt, nimmt den amtlichen Verschluß
ab, und pflegt die äußere Untersuchung der Waare, wenn aber wich«
tige Verdachrsgründe einer Gefallsoerkürzung obwalten, insbesondere,
wenn der amtliche Verschluß oder der äußere Zustand der Waare sich
nicht in der Ordnung befindet, die innere Untersuchung derselben. §. 32.
bb. Bey der Rückkehr. Die Rückkehr der auf ungewissen Verkauf
aus dem Zollgebiethe versendeten Waaren kann über jedes Zollamt
Statt finden, das zur Anweisung derjenigen Waarengattung ermächtigt
ist, zu welcher dieselben gehören. Har das Amt, über das die Waaren
in das Zollgebieth zurückkehren, nicht selbst das für die Ausfuhr auf un-
gewissen Verkauf vorgeschriebene Verfahren (Zoll- und Staats-Mono«
pols-Ordnung §. 224) gepflogen, so müssen dieselben an das Amt, das
dieses Verfahren vollzogen hat, mit Beobachtung der für die Anwei-
sung ausländischer unverzollter Waaren bestehenden Bestimmungen an»
gewiesen werden. Dieses Amt nimmt mit denselben die für Rückkehr
solcher Waaren vorgeschriebene Amtshandlung (Zoll- und StaatslMono-
pols-Ordnung §§. 224, 225) vor. c< Sicherstellung. §. 33. Siche-
ren und bekannten Gewerbetreibendell, welche häufig Waaren auf un-
gewissen Verkauf aus dem Zollgebiethe versenden, und dabey vorschrift-
mäßig verfahren, kann bey der Absendung der vorlausige bare Erlag
des Ausgangszolles gegen ihre Haftung für denselben erlassen werden. —
10. Verlängerung der Frist zur Zurückdringung des Weideviehes, dann der
zur Zubereitung oder auf ungewissen Verkauf versendeten Waaren.
§. 34. Ist eine Verlängerung des Zeitraumes, binnen welchem das auf
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie