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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 271 -
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Seite - 271 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6

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3 o l l w e s e n. 271 schreitet aber der Zuwachs oder Abfall das dem angewendeten Verfahren angemessene Verhältniß, so ist von der in dem Zollgebiethe gebliebenen Menge der Einfuhrzoll, von den zugesetzten Stoffen aber der Ausfuhr- zoll einzuheben. Der Ausgangszoll ist auch in dem Falle zu entrichten, wenn die eingeführte Waare mit gesondert ersichtlichen, einem Aus- fuhrzolle unterliegenden Gegenständen, die sich bey der Einfuhr nicht an derselben befanden, in Verbindung gesetzt wurde. — 9. Ausfuhr auf ungewissen Verkauf, a. Zollämter, die zu dem Verfahren für diese Ausfuhr ermächtigt sind. tz. 30. In der Rege! sind bloß Zoll Legstätten ermächtigt, das Zollverfahren mit den auf ungewissen Verkauf oder auf Losung in das Ausland zu versendenden Waaren zu pfiegen. Diese Er- mächtigung kommt a »VN andern Zollämtern in dem Falle zu, wenn die Waare von der Art ist, daß dieselbe bey dem Zollamte sowohl in die Eingangs- als Ausfuhr-Verzollung genommen werden kann. b. Zoll- verfahren. §. 31. 22. Bey der Absendung. Hat eine Zoll-Legstätte, die nicht unmittelbar an der Zoll-Linie besteht, das für die Ausfuhr auf ungewissen Verkauf vorgeschriebene Verfahren (Zoll- und Staats- Monopols-Ordnung §. 224) gepflogen, so weist dieselbe den Gegen- stand unter amtlichem Verschlüsse an dasjenige Amt an, über welches der Austritt aus dem Zolilgebiethe zu geschehen hat. In dieser Beziehung sind die mit den §tz. 181, 132, Z. 2, 184 und 135 der Zoll. und Staats-Monopols-Ordnung vorgezeichneten Bestimmungen zu beobach- ten. Der Austritt kann über ein Hülfszollamt geschehen. Das Amt/ über welches der Austritt der auf ungewissen Verkauf abgesendeten, an dasselbe angewiesenen Waare erfolgt, nimmt den amtlichen Verschluß ab, und pflegt die äußere Untersuchung der Waare, wenn aber wich« tige Verdachrsgründe einer Gefallsoerkürzung obwalten, insbesondere, wenn der amtliche Verschluß oder der äußere Zustand der Waare sich nicht in der Ordnung befindet, die innere Untersuchung derselben. §. 32. bb. Bey der Rückkehr. Die Rückkehr der auf ungewissen Verkauf aus dem Zollgebiethe versendeten Waaren kann über jedes Zollamt Statt finden, das zur Anweisung derjenigen Waarengattung ermächtigt ist, zu welcher dieselben gehören. Har das Amt, über das die Waaren in das Zollgebieth zurückkehren, nicht selbst das für die Ausfuhr auf un- gewissen Verkauf vorgeschriebene Verfahren (Zoll- und Staats-Mono« pols-Ordnung §. 224) gepflogen, so müssen dieselben an das Amt, das dieses Verfahren vollzogen hat, mit Beobachtung der für die Anwei- sung ausländischer unverzollter Waaren bestehenden Bestimmungen an» gewiesen werden. Dieses Amt nimmt mit denselben die für Rückkehr solcher Waaren vorgeschriebene Amtshandlung (Zoll- und StaatslMono- pols-Ordnung §§. 224, 225) vor. c< Sicherstellung. §. 33. Siche- ren und bekannten Gewerbetreibendell, welche häufig Waaren auf un- gewissen Verkauf aus dem Zollgebiethe versenden, und dabey vorschrift- mäßig verfahren, kann bey der Absendung der vorlausige bare Erlag des Ausgangszolles gegen ihre Haftung für denselben erlassen werden. — 10. Verlängerung der Frist zur Zurückdringung des Weideviehes, dann der zur Zubereitung oder auf ungewissen Verkauf versendeten Waaren. §. 34. Ist eine Verlängerung des Zeitraumes, binnen welchem das auf
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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