Page - 273 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6
Image of the Page - 273 -
Text of the Page - 273 -
3 o l l w e s e n. 273
Amt, über welches der Eintritt nach Ungarn und Siebenbürgen zu er-
folgen hat, anzuweisen. Das Amt, über welches der Austritt solcher
Waaren nach Ungarn oder Siebenbürgen geschieht, verfährt nach den
Bestimmungen der §§. 156, 157 der Zoll- und Staats-Monopols Ord-
nung. 4. Anweisung der über die auslandische Zoll-Linie eingegange-
nen Güter nach Ungarn und Siebenbürgen, oder zur Durchfuhr. §.40.
2. Zur Eingangsverzollung, zur ämtlichen Verwahrung oder zur Durch-
fuhr in das Ausland. Es ist gestattet, Waaren, die über die aus-
landische Zoll-Linie eingeführt werden, mit Beobachtung der Bestim-
mungen über die Anweisung ausländischer unverzollter Waaren, an sine
Legstätte in Ungarn oder Siebenbürgen zum Behufe der Eingangsver-
zollung oder zur Aufbewahrung in einer ämtlichen Niederlage anzuwei»
sen. Deßgleichen können Waaren, welche über die gegen das Ausland
oder einen Zollausschluß bestehende Zoll-Linie eingeführt wurden, zum
Austritte über ein an der ausländischen Zoll-Linie von Ungarn oder Sie-
benbürgen bestehendes Amt (zur Durchfuhr) angewiesen werden, und
umgekehrt. §. 41. b. Zeitpunct, in welchem die Erklärung zu dieser
Anweisung zulässig ist. Auch Waaren, die ursprünglich bey einem
Zollamte in den Landern, für welche die Zoll- und Staats-Monopolö-
Ordnung gilt, zur Durchfuhr, zur Ablegung in einer ämtlichen Nie-
derlage, oder zur Anweisung für die EingangZverzollung erklart worden
sind, können mit Beobachtung der in dem §. l64 der Zoll- und Staats-
Monopols-Ordnung enthaltenen Anordnungen, eine geänderte Be-
stimmung erhalten, und an ein Amt in Ungarn oder Siebenbürgen an«
. gewiesen werden. §. 42. c. Verfahren der Ämter an der Zwischenzoll-
Linie. Nehmen ausländische unverzollte Waaren die Richtung über
die Zwischenzoll 7 Linie, so müssen dieselben zu den, an dieser Zoll-
Linie in der eingeschlagenen Richtung bestehenden Ämtern gestellt wer-
den. Diese Ämter verfahren nach den §§. 156, 157, 153 der Zoll-
und Staatsmonopols «Ordnung. 5. Durchfuhr ungarischer oder sieben.-
bürgischer Erzeugnisse in das Ausland. §. 43 a. Grundsatz. Unga-
rische oder siebenbürgische Erzeugnisse können durch die übrigen Lander
des Zolloerbandes und Erzeugnisse dieser Länder durch Ungarn und Sie.
benbürgen in das Ausland oder einen Zollausschluß gegen Entrichtung
des für die Ausfuhr aus dem Zollgebiethe in das Ausland bestehenden
Ausgangszolles ausgeführt werden. Dieselben können diese Bestimmung
entweder bey der Überschreitung der Zwischenzoll-Linie, oder wenn die-
selben zur Eingangsverzollung oder Ablegung in einer ämtlichen Nie-
derlage angewiesen worden sind, ehe die Eingangsverzollung erfolgte,
erhalten. §. 44. k. Sicherstellung. Zum Behufe dieser Ausfuhr müs-
sen die für den Verkehr über die Z'vischenzoll-Linie bestehenden Aus-
gangs- und gegenseitigen Einfuhrgebühren sichergestellt werden. Wur-
de der für die Ausfuhr in das Ausland festgesetzte Ausgangszoll bar ent-
richtet, und erreicht oder überschreitet derselbe die erwähnten für den
Verkehr über die Zwischenzoll-Linie bestehenden Ausgangs- und Ein-
fuhrgebühren, so ist eine weitere Sicherstellung nicht zu fordern. §. 45.
c. Zollämtliche Untersuchung. Das Zollamt, bey welchem die zur
Ausfuhr in das Ausland oder einen Zottausschluß bestimmten ungari-
0esterr.Nat.Encykl.Vo. VI. 18
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie