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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 273 -
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3 o l l w e s e n. 273 Amt, über welches der Eintritt nach Ungarn und Siebenbürgen zu er- folgen hat, anzuweisen. Das Amt, über welches der Austritt solcher Waaren nach Ungarn oder Siebenbürgen geschieht, verfährt nach den Bestimmungen der §§. 156, 157 der Zoll- und Staats-Monopols Ord- nung. 4. Anweisung der über die auslandische Zoll-Linie eingegange- nen Güter nach Ungarn und Siebenbürgen, oder zur Durchfuhr. §.40. 2. Zur Eingangsverzollung, zur ämtlichen Verwahrung oder zur Durch- fuhr in das Ausland. Es ist gestattet, Waaren, die über die aus- landische Zoll-Linie eingeführt werden, mit Beobachtung der Bestim- mungen über die Anweisung ausländischer unverzollter Waaren, an sine Legstätte in Ungarn oder Siebenbürgen zum Behufe der Eingangsver- zollung oder zur Aufbewahrung in einer ämtlichen Niederlage anzuwei» sen. Deßgleichen können Waaren, welche über die gegen das Ausland oder einen Zollausschluß bestehende Zoll-Linie eingeführt wurden, zum Austritte über ein an der ausländischen Zoll-Linie von Ungarn oder Sie- benbürgen bestehendes Amt (zur Durchfuhr) angewiesen werden, und umgekehrt. §. 41. b. Zeitpunct, in welchem die Erklärung zu dieser Anweisung zulässig ist. Auch Waaren, die ursprünglich bey einem Zollamte in den Landern, für welche die Zoll- und Staats-Monopolö- Ordnung gilt, zur Durchfuhr, zur Ablegung in einer ämtlichen Nie- derlage, oder zur Anweisung für die EingangZverzollung erklart worden sind, können mit Beobachtung der in dem §. l64 der Zoll- und Staats- Monopols-Ordnung enthaltenen Anordnungen, eine geänderte Be- stimmung erhalten, und an ein Amt in Ungarn oder Siebenbürgen an« . gewiesen werden. §. 42. c. Verfahren der Ämter an der Zwischenzoll- Linie. Nehmen ausländische unverzollte Waaren die Richtung über die Zwischenzoll 7 Linie, so müssen dieselben zu den, an dieser Zoll- Linie in der eingeschlagenen Richtung bestehenden Ämtern gestellt wer- den. Diese Ämter verfahren nach den §§. 156, 157, 153 der Zoll- und Staatsmonopols «Ordnung. 5. Durchfuhr ungarischer oder sieben.- bürgischer Erzeugnisse in das Ausland. §. 43 a. Grundsatz. Unga- rische oder siebenbürgische Erzeugnisse können durch die übrigen Lander des Zolloerbandes und Erzeugnisse dieser Länder durch Ungarn und Sie. benbürgen in das Ausland oder einen Zollausschluß gegen Entrichtung des für die Ausfuhr aus dem Zollgebiethe in das Ausland bestehenden Ausgangszolles ausgeführt werden. Dieselben können diese Bestimmung entweder bey der Überschreitung der Zwischenzoll-Linie, oder wenn die- selben zur Eingangsverzollung oder Ablegung in einer ämtlichen Nie- derlage angewiesen worden sind, ehe die Eingangsverzollung erfolgte, erhalten. §. 44. k. Sicherstellung. Zum Behufe dieser Ausfuhr müs- sen die für den Verkehr über die Z'vischenzoll-Linie bestehenden Aus- gangs- und gegenseitigen Einfuhrgebühren sichergestellt werden. Wur- de der für die Ausfuhr in das Ausland festgesetzte Ausgangszoll bar ent- richtet, und erreicht oder überschreitet derselbe die erwähnten für den Verkehr über die Zwischenzoll-Linie bestehenden Ausgangs- und Ein- fuhrgebühren, so ist eine weitere Sicherstellung nicht zu fordern. §. 45. c. Zollämtliche Untersuchung. Das Zollamt, bey welchem die zur Ausfuhr in das Ausland oder einen Zottausschluß bestimmten ungari- 0esterr.Nat.Encykl.Vo. VI. 18
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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