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274 Z o l l w c s e n.
schen oder siebenbürgischen Erzeugnisse für diese Bestimmung erklärt wer-
den, dann das Zollamt, über daS dieselben in das Ausland oder einen
Zollausschluß austreten, pflegen die äußere und innere Untersuchung
nach den §§. 145 und 175 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung.
§. 46. 6. Verfahren bey der Anweisung und der Durchfuhr. Die
Anweisung der zur Ausfuhr in das Ausland oder einen Zollausschluß
bestimmten ungarischen oder fiedenbürgischen Erzeugnisse hat unter ömt«
lichem Verschlüsse, so weit die Waaren desselben empfäng'ich sind, zu
geschehen, wobey nach den Bestimmungen des §. 18! der Zoll- und
Staats-Monopols-Ordnung zu verfahren ist. 6. Innerer Verkehr aus
einem Theile des Gebiethes in den andern über die Zwischen-Linie.
§. 47. a. Grundsatz. Es tonnen ferner über die Zwischenzoll-Linie,
welche Ungarn und Siebenbürgen von den übrigen Landern des gemein-
schaftlichen Zollver1>andes scheidet, 1) Waaren aus einem Theile dieser
Lander zum Wiedereintritte in dieselben über ungarisches oder siebenbür-
gisches Gebieth, wie auch 2) ungarische oder sielenbürgische Erzeug«
nisse zum Wiedereintritte nach Ungarn oder Siebenbürgen durch die er-
wahmen Lander angewiesen werden. §. 43. b. Zollverfahren. In
Absicht auf die Anweisung solcher Waaren / und deren Wiedereintritt
in die Länder, aus denen dieselben abgesendet wurden, ist sich nach den
Bestimmungen der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §§. 190
— 193 und 195 zu benehmen. Die zu leistende Eicherstellung hat den
Betrag, der für den Verkehr über die Zwischenzoll-Linie festgesetzten
Eingangs- und Ausfuhr^gebühren zu umfassen. Die Amter, über wel-
che die angewiesene Waare in das Gebieth, durch das die Versendung
erfolgt, eintritt, und aus demselben wieder austritt, verfahren in den
Ländern, tür welche die Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung gilt,
nach den §§. 156 und 157 dieses Gesetzes. §. 49. o. Besondere Be-
stimmung für das Vieh. Unter dieser Gestaltung (§. 43) ist jedoch
Vieh nicht begriffen, wenn solches durch das jenseitige Gebieth nicht
bloß durchgetrieben, sondern in demselben zur Mästung, oder zu einem
andern Zwecke durch einen längeren Zeitraum belassen wird, als zu dem
Durchtriebe desselben erforderlich. 7. Gegenseitiger Verkehr über die
See. §. 50. Über die See können 1) ungarische oder siebenbürgische
Erzeugnisse, welche über die ungarische Seeküste austraten, an ein
Zollamt an der illyrischen oder venetianischen Seeküste, oder 2) Waa-
ren, welche über diese Seeküste austraten, an ein königl. ungarisches
Dreyßigstamt an der ungarischen Seeküste zur EinHebung der für den
Verkehr zwischen Ungarn und Siedenbürgen einerseits , und den
übrigen Landern des gemeinschaftlichen Zollverbandes andererseits fest-
gesetzten Eingangsgebühr, oder zur Amtshandlung für die Ausfuhr in
das Ausland angewiesen werden. Dabey ist sich in den Landern, für
welche die gegenwärtige Vorschrift Wirksamkeit erhält, nach den Be-
stimmungen für den zollfreyen Verkehr über die See (§§. 188—197,
Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung) zu achten. Das Masi der zu
leistenden Sicherstellung beträgt bey den Waaren, deren Ausfuhr in
das Ausland verbothen ist, den Werth derselben, bey andern Gegen-
ständen den Betrag des für den ausländischen Verkehr festgesetzten Aus-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie