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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 274 -
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274 Z o l l w c s e n. schen oder siebenbürgischen Erzeugnisse für diese Bestimmung erklärt wer- den, dann das Zollamt, über daS dieselben in das Ausland oder einen Zollausschluß austreten, pflegen die äußere und innere Untersuchung nach den §§. 145 und 175 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung. §. 46. 6. Verfahren bey der Anweisung und der Durchfuhr. Die Anweisung der zur Ausfuhr in das Ausland oder einen Zollausschluß bestimmten ungarischen oder fiedenbürgischen Erzeugnisse hat unter ömt« lichem Verschlüsse, so weit die Waaren desselben empfäng'ich sind, zu geschehen, wobey nach den Bestimmungen des §. 18! der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung zu verfahren ist. 6. Innerer Verkehr aus einem Theile des Gebiethes in den andern über die Zwischen-Linie. §. 47. a. Grundsatz. Es tonnen ferner über die Zwischenzoll-Linie, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übrigen Landern des gemein- schaftlichen Zollver1>andes scheidet, 1) Waaren aus einem Theile dieser Lander zum Wiedereintritte in dieselben über ungarisches oder siebenbür- gisches Gebieth, wie auch 2) ungarische oder sielenbürgische Erzeug« nisse zum Wiedereintritte nach Ungarn oder Siebenbürgen durch die er- wahmen Lander angewiesen werden. §. 43. b. Zollverfahren. In Absicht auf die Anweisung solcher Waaren / und deren Wiedereintritt in die Länder, aus denen dieselben abgesendet wurden, ist sich nach den Bestimmungen der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §§. 190 — 193 und 195 zu benehmen. Die zu leistende Eicherstellung hat den Betrag, der für den Verkehr über die Zwischenzoll-Linie festgesetzten Eingangs- und Ausfuhr^gebühren zu umfassen. Die Amter, über wel- che die angewiesene Waare in das Gebieth, durch das die Versendung erfolgt, eintritt, und aus demselben wieder austritt, verfahren in den Ländern, tür welche die Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung gilt, nach den §§. 156 und 157 dieses Gesetzes. §. 49. o. Besondere Be- stimmung für das Vieh. Unter dieser Gestaltung (§. 43) ist jedoch Vieh nicht begriffen, wenn solches durch das jenseitige Gebieth nicht bloß durchgetrieben, sondern in demselben zur Mästung, oder zu einem andern Zwecke durch einen längeren Zeitraum belassen wird, als zu dem Durchtriebe desselben erforderlich. 7. Gegenseitiger Verkehr über die See. §. 50. Über die See können 1) ungarische oder siebenbürgische Erzeugnisse, welche über die ungarische Seeküste austraten, an ein Zollamt an der illyrischen oder venetianischen Seeküste, oder 2) Waa- ren, welche über diese Seeküste austraten, an ein königl. ungarisches Dreyßigstamt an der ungarischen Seeküste zur EinHebung der für den Verkehr zwischen Ungarn und Siedenbürgen einerseits , und den übrigen Landern des gemeinschaftlichen Zollverbandes andererseits fest- gesetzten Eingangsgebühr, oder zur Amtshandlung für die Ausfuhr in das Ausland angewiesen werden. Dabey ist sich in den Landern, für welche die gegenwärtige Vorschrift Wirksamkeit erhält, nach den Be- stimmungen für den zollfreyen Verkehr über die See (§§. 188—197, Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung) zu achten. Das Masi der zu leistenden Sicherstellung beträgt bey den Waaren, deren Ausfuhr in das Ausland verbothen ist, den Werth derselben, bey andern Gegen- ständen den Betrag des für den ausländischen Verkehr festgesetzten Aus-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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