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tigen Gegenstände beziehen, die Gewerbsbücher getrennt von jenen iiber
die nicht controllpfiichtigen Gegenstände führen. Dabey müssen aber
l) die Bücher über die Geschäfte mit controllpflichtigen Gegenständen
den Gewerbebetrieb, so weit derselbe sich auf diese Gegenstände bezieht/
vollständig/ daher mit Inbegriff derjenigen nicht ccntrollpfiichtigen Waa-
ren, die dieser Gewerbsbemeb erheischt, darstellen/ und es müssen
I) beyde Abtheilungen Gewerbsbücher, so weit ein Zusammenhang zwi-
schen denselben Statt findet, in gegenseitiger genauer Übereinstimmung
stehen. §. 63. K. Wann solche nicht Platz greift. Diese Bestim-
mung (§. 62) erstreckt sich aber nicht auf die Buchführung über diejeni-
gen Gewerbsunternetmimgen, in denen mittelst derselben Gewerbsver-
richtungen, nebst controttpftichtigen, auch nicht conirollpfiichtige Waa.
ren erzeugt, bereitet oder umgestaltet werden, z. B. Druckfabriken,
in denen nicht bloß Baumwollwaaren, sondern auch Schaswoll-, Sei-
den« oder Leinzsuge gedruckt werden. I I . Ämtlich vorbereitete Verkaufs,
Tagebücher. I. Gewerbetreibende, die mit solchen Büchern betheilt
werden. §. 64. Mit äyttlich vorgedruckten Verkaufs-Tagebüchern wer-
den betheilt: I) Die Zuckersiedereyen, welche ausländischen Zucker
allein, oder zugleich Zucker a :^s inländischen Stoffen verarbeiten. 3) Die
Baumwollgarnspinnereyen mit Ausschluß der Handspinner. 3) Die Er-
zeuger von Bobbinet oder Spihengrund. 4) Die Gewerbetreibenden,
welche Baumwollgarne türkisch- oder englisch-roth färben. I. Regeln
dieser Buchführung. §. 65. Für die Führung der ämtlich vorgedruckten
Verkaufs-Tagebücher gelten folgende Bestimmungen: I) Den Gewer-
betreibenden, die mit solchen Tagebüchern betbeilt werden, ist gestattet,
nebst denselben für ihren Gebrauch abgesonderte Verkaufsbücher zu füh-
ren. Beyde Bücher müssen aber in Absicht auf die wesentlichen Angaben
genau übereinstimmen, und es darf in den abgesonderten Verkaufsbü«
chern keine Verkaufspost vorkommen, welche nicht in den amtlich vorge-
druckten Verkaufs'Tagebüchern eingetraqen erscheint. 2) Macht derGe-
werbetreibende von der Gestaltung, nebst den amtlich vorgedructten Ta-
gebüchern, eigene Verkaufsdücher zu führen, Gebrauch, und wird der
Preis, um den die Veräußerung ceschieht, dann der Nahme des Er-
werbers in dem eigenen Verkaufsbuche genau aufgeführt, so kann in
dem ämtlich vorgedruckten Tagebuche dsr Preis, um den der Verkauf
geschah, und der Nahme des Erwerbers hinwsggelassen werden; stets ist
aber der Ort, in dem sich Letzterer befindet, anzugeben. 3) Wird
über einen Verkauf eins schriftliche Bestätigung (Verkaufs- oder Be-
zugs-Note) ausgestellt, so ist dieselbe auf dem amtlich vorgedruckten Pa-
piere auszufertigen, und aus dem Tagebuche auszuschneiden. 4) Die
Eintragung der Verkäufe, üker welche eine schriftliche Bestätigung
ausgestellt wird, hat zu geschehen, ehe die letztere von dem amtlich
vorgedruckten Tagebuchs getrennt wird. 5) Die amtlich erfolgten Ver-
kaufs - Tagebücher sollen mit dem Ende eines jeden Monaths aba>
schlössen, und in Abschnitten von 2 zu 2 Monathen längstens bis
zum 6. Tage des 3. Monaths, daber stots bis 6. März für die Mo-
nathe Jänner und Februar, bis 6. May für die Monathe März und
April u. s. w. an dis zur Loitung der Gofalls-Angelegenheilen bestellte
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie