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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 278 -
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278 3 o l l w e s e n. tigen Gegenstände beziehen, die Gewerbsbücher getrennt von jenen iiber die nicht controllpfiichtigen Gegenstände führen. Dabey müssen aber l) die Bücher über die Geschäfte mit controllpflichtigen Gegenständen den Gewerbebetrieb, so weit derselbe sich auf diese Gegenstände bezieht/ vollständig/ daher mit Inbegriff derjenigen nicht ccntrollpfiichtigen Waa- ren, die dieser Gewerbsbemeb erheischt, darstellen/ und es müssen I) beyde Abtheilungen Gewerbsbücher, so weit ein Zusammenhang zwi- schen denselben Statt findet, in gegenseitiger genauer Übereinstimmung stehen. §. 63. K. Wann solche nicht Platz greift. Diese Bestim- mung (§. 62) erstreckt sich aber nicht auf die Buchführung über diejeni- gen Gewerbsunternetmimgen, in denen mittelst derselben Gewerbsver- richtungen, nebst controttpftichtigen, auch nicht conirollpfiichtige Waa. ren erzeugt, bereitet oder umgestaltet werden, z. B. Druckfabriken, in denen nicht bloß Baumwollwaaren, sondern auch Schaswoll-, Sei- den« oder Leinzsuge gedruckt werden. I I . Ämtlich vorbereitete Verkaufs, Tagebücher. I. Gewerbetreibende, die mit solchen Büchern betheilt werden. §. 64. Mit äyttlich vorgedruckten Verkaufs-Tagebüchern wer- den betheilt: I) Die Zuckersiedereyen, welche ausländischen Zucker allein, oder zugleich Zucker a :^s inländischen Stoffen verarbeiten. 3) Die Baumwollgarnspinnereyen mit Ausschluß der Handspinner. 3) Die Er- zeuger von Bobbinet oder Spihengrund. 4) Die Gewerbetreibenden, welche Baumwollgarne türkisch- oder englisch-roth färben. I. Regeln dieser Buchführung. §. 65. Für die Führung der ämtlich vorgedruckten Verkaufs-Tagebücher gelten folgende Bestimmungen: I) Den Gewer- betreibenden, die mit solchen Tagebüchern betbeilt werden, ist gestattet, nebst denselben für ihren Gebrauch abgesonderte Verkaufsbücher zu füh- ren. Beyde Bücher müssen aber in Absicht auf die wesentlichen Angaben genau übereinstimmen, und es darf in den abgesonderten Verkaufsbü« chern keine Verkaufspost vorkommen, welche nicht in den amtlich vorge- druckten Verkaufs'Tagebüchern eingetraqen erscheint. 2) Macht derGe- werbetreibende von der Gestaltung, nebst den amtlich vorgedructten Ta- gebüchern, eigene Verkaufsdücher zu führen, Gebrauch, und wird der Preis, um den die Veräußerung ceschieht, dann der Nahme des Er- werbers in dem eigenen Verkaufsbuche genau aufgeführt, so kann in dem ämtlich vorgedruckten Tagebuche dsr Preis, um den der Verkauf geschah, und der Nahme des Erwerbers hinwsggelassen werden; stets ist aber der Ort, in dem sich Letzterer befindet, anzugeben. 3) Wird über einen Verkauf eins schriftliche Bestätigung (Verkaufs- oder Be- zugs-Note) ausgestellt, so ist dieselbe auf dem amtlich vorgedruckten Pa- piere auszufertigen, und aus dem Tagebuche auszuschneiden. 4) Die Eintragung der Verkäufe, üker welche eine schriftliche Bestätigung ausgestellt wird, hat zu geschehen, ehe die letztere von dem amtlich vorgedruckten Tagebuchs getrennt wird. 5) Die amtlich erfolgten Ver- kaufs - Tagebücher sollen mit dem Ende eines jeden Monaths aba> schlössen, und in Abschnitten von 2 zu 2 Monathen längstens bis zum 6. Tage des 3. Monaths, daber stots bis 6. März für die Mo- nathe Jänner und Februar, bis 6. May für die Monathe März und April u. s. w. an dis zur Loitung der Gofalls-Angelegenheilen bestellte
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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