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§. 82. dl>. Art der Verwendung. In Gegenwart der zur Eröffnung des
amtlichen Verschlusses abgeordneten Beamten, oder Angestellten ist der
Rohzucker entweder mit thierischer Kohle zu mengen, oder, wenn der
Gewerbetreibende es vorzieht, ohne vorläufige trockene Mengung,
unmittelbar in den Kessel zu übertragen. Die abgeordneten Beamren
oder Angestellten haben dem Gewerbsverfahren so lange beyzuwohnen,
als es erforderlich ist, um die Sicherheit über die vorschnftmäßige Ver-
wendung des Robzuckers zu erlangen. <5. Waarenerklarung, und Bol-.
leren über gemengten Zucker. §. 83. In der Waarenevklärung, und
in der Bollere über Robzucker, der im gemengten Zustande versendet
wird, soll der Umstand, daß der Rohzucker gemengt ist, und das Ge-
wicht der beyg/emengten Koh'.e stets ausdrücklich angesetzt werden. Die
Zollbemessung von dem Rohzucker in gemengtem Zustande geschieht nach
Ausscheidung des auf den beygemengten Stoff entfallenden Gewichtes.
2. Verarbeitung inlandischen und einheimischen Zuckers in derselben
Siederey. 2. Orte, wo dieselbe zulässig ist. §. 84. Zucker inländischen
Ursprunges darf in derselben Zuckersiederey, in welcher ausländischer
Zucker verarbeitet wird, weder erzeugt, noch verarbeitet werden, und
auch umgelehrt darf die Verarbeitung ausländischen Zuckers in einer
Zuckersiederey, in der ausländischer Zucker erzeugt, oder verarbeitet
wird, nicht Statt finden, wenn sich nicht die Zuckersiederey in dem
Standorte eines Hauptzollamtes, einer Zoll-Legstätte, oder eines an-
dern zur Ausstellung der Ersatz- Bolleren für Zucker ermächtigten Amtes
befindet, b. Bedingungen des Bezugs oder der Erzeugung inländischen
Zuckers von Seite derSiedereyen, die ausländischen Zucker verarbeiten,
tz. 85. 22. Anmeldung. In den Zuckersiedereyen, welche auslandi-
schelMohzucker verarbeiten, darf inlandischerZucker weder erzeugt, noch
aufbewahrt, noch verarbeitet werden, ohne daß 2. im Falle der Erzeugung
von Zucker aus inlandischen Stoffen der Sud, mittelst welchem der Zucker
erzeugt werden soll, b. im Falle des Bezugs von Zucker aus inländischen
Stoffen zur Aufbewahrung oder Verarbeitung, die Menge und Art die-
ses Zuckers, ehe derselbe in die Gewerbsstätte gebracht wird, bey dem
im Orte bestehenden Amte angemeldet, und darüber die schriftliche Be-
stätigung erhalten worden ist. Die Übertretung dieser Vorschrift unter,
liegt der in den §§. 363 und 371 des Strafgesetzes über Gefällsüberrre-
tungen enthaltenen Bestimmung. §. 86. bk. Zeitpunct der Anmeldung.
Die hier (§. 85 unter 2.) angeordnete Anmeldung muß wenigstens
24 Stunden vor der Vornahme des Sudes schriftlich geschehen. Es ist
darin die Menge und Beschaffenbeil der Stoffe, welche zum Sude wer,
den verwendet werden, der Kessel/ auf welchem das Verfahren Statt
finden wird, und die Dauer des Sudes anzugeben. §. 87. cc Andere
Vorsichtsmaßregeln. Der für Zuckersiedereyen, welche ausländischen
Zucker verarbeiten, bestimmte inländische Zucker unterliegt den, mit
den §§. 78—83 der gegenwärtigen Vorschrift festgesetzten Bestimmun-
gen, c. Bezug ausländischen Zuckers von Seite der Siedereyen, in de-
nen inländischer Zucker verarbeitet wird. §. 83. Auch in den Gewerbs-
stätten der Zuckersiedereyen, wesche inländischen Zucker erzeugen oder
vernrbeilen/ darf Zucker ausländischen Ursprunges/ rücksichtlich dessen
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie