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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 283 -
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Seite - 283 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6

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3 o l lw esen . 283 §. 82. dl>. Art der Verwendung. In Gegenwart der zur Eröffnung des amtlichen Verschlusses abgeordneten Beamten, oder Angestellten ist der Rohzucker entweder mit thierischer Kohle zu mengen, oder, wenn der Gewerbetreibende es vorzieht, ohne vorläufige trockene Mengung, unmittelbar in den Kessel zu übertragen. Die abgeordneten Beamren oder Angestellten haben dem Gewerbsverfahren so lange beyzuwohnen, als es erforderlich ist, um die Sicherheit über die vorschnftmäßige Ver- wendung des Robzuckers zu erlangen. <5. Waarenerklarung, und Bol-. leren über gemengten Zucker. §. 83. In der Waarenevklärung, und in der Bollere über Robzucker, der im gemengten Zustande versendet wird, soll der Umstand, daß der Rohzucker gemengt ist, und das Ge- wicht der beyg/emengten Koh'.e stets ausdrücklich angesetzt werden. Die Zollbemessung von dem Rohzucker in gemengtem Zustande geschieht nach Ausscheidung des auf den beygemengten Stoff entfallenden Gewichtes. 2. Verarbeitung inlandischen und einheimischen Zuckers in derselben Siederey. 2. Orte, wo dieselbe zulässig ist. §. 84. Zucker inländischen Ursprunges darf in derselben Zuckersiederey, in welcher ausländischer Zucker verarbeitet wird, weder erzeugt, noch verarbeitet werden, und auch umgelehrt darf die Verarbeitung ausländischen Zuckers in einer Zuckersiederey, in der ausländischer Zucker erzeugt, oder verarbeitet wird, nicht Statt finden, wenn sich nicht die Zuckersiederey in dem Standorte eines Hauptzollamtes, einer Zoll-Legstätte, oder eines an- dern zur Ausstellung der Ersatz- Bolleren für Zucker ermächtigten Amtes befindet, b. Bedingungen des Bezugs oder der Erzeugung inländischen Zuckers von Seite derSiedereyen, die ausländischen Zucker verarbeiten, tz. 85. 22. Anmeldung. In den Zuckersiedereyen, welche auslandi- schelMohzucker verarbeiten, darf inlandischerZucker weder erzeugt, noch aufbewahrt, noch verarbeitet werden, ohne daß 2. im Falle der Erzeugung von Zucker aus inlandischen Stoffen der Sud, mittelst welchem der Zucker erzeugt werden soll, b. im Falle des Bezugs von Zucker aus inländischen Stoffen zur Aufbewahrung oder Verarbeitung, die Menge und Art die- ses Zuckers, ehe derselbe in die Gewerbsstätte gebracht wird, bey dem im Orte bestehenden Amte angemeldet, und darüber die schriftliche Be- stätigung erhalten worden ist. Die Übertretung dieser Vorschrift unter, liegt der in den §§. 363 und 371 des Strafgesetzes über Gefällsüberrre- tungen enthaltenen Bestimmung. §. 86. bk. Zeitpunct der Anmeldung. Die hier (§. 85 unter 2.) angeordnete Anmeldung muß wenigstens 24 Stunden vor der Vornahme des Sudes schriftlich geschehen. Es ist darin die Menge und Beschaffenbeil der Stoffe, welche zum Sude wer, den verwendet werden, der Kessel/ auf welchem das Verfahren Statt finden wird, und die Dauer des Sudes anzugeben. §. 87. cc Andere Vorsichtsmaßregeln. Der für Zuckersiedereyen, welche ausländischen Zucker verarbeiten, bestimmte inländische Zucker unterliegt den, mit den §§. 78—83 der gegenwärtigen Vorschrift festgesetzten Bestimmun- gen, c. Bezug ausländischen Zuckers von Seite der Siedereyen, in de- nen inländischer Zucker verarbeitet wird. §. 83. Auch in den Gewerbs- stätten der Zuckersiedereyen, wesche inländischen Zucker erzeugen oder vernrbeilen/ darf Zucker ausländischen Ursprunges/ rücksichtlich dessen
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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