Page - 284 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6
Image of the Page - 284 -
Text of the Page - 284 -
281 Z o l l w e s e n.
die in den tz§. 78—82 dieser Vorschrift vorgezeichneten Bestimmungen
nicht beobachtet worden sind, weder aufbewahrt, noch verarbeitet wer-
den. 3. Verbothene Veräußerung. 2. Von Seite der Siedereyen, die
ausländischen Zucker verarbeiten. §. 89. Den Inhabern der Zuckersie-
dereyen, in denen ausländischer Zucker allein, oder nebst inlandischem
Zucker verarbeitet wird, ist untersagt: I) Rohzucker ausländischen oder
inländischen Ursprunges, oder 2) gestoßenen Raffinat-Zucker, derselbe
mag aus inländischen oder auslandischen Stoffen bereitet worden seyn,
zu veräußern, b. Von Seite der Siedereyen, die inländischen Zucker
verarbeiten. §. 90. Die Inhaöer von Zuckersiedereyen, in denen bloß
Zucker aus inländischen Stoffen erzeugt und verarbeitet wird, dürfen
a) Rohzucker, oder b) Raffinat-Zucker auslandischen Ursprunges nichr
veräußern, c) Handel mit ausländischem Zucker. §. 91. Insofern der
Inhaber einer Zuckersiederey im vorschriftmäßigen Wege die Befugniß
zum Handel mit au-landischem Zucker erhielt, so muß dieser Handel ge-
trennt von dem Gewerbe der Zuckersiederey und außerhalb des Gebäu-
des, in welchem sich die letztere befindet, getrieben, wie auch über den-
selben vorschriftmäßig Buch geführt werden. Wünscht er in der Gewerbs-
stätte, in der er diesen Handel treibt/ auch den Absatz der Erzeugnisse
seiner Zuckersiederey auszuüben, so hat er dieses dem Amte, über das
er den ausländischen Zucker bezieht, vorläufig anzuzeigen. Im Falle der
Unterlassung dieser Anzeige, werden die in den §§. 35—99 der gegen-
wärtigen Vorschrift enthaltenen Anordnungen auf diese Verkaufsstätte
angewendet. 4. Bezeichnung des Zuckers in Hüten oder Broden. §.92.
Die Vorschriften über die Bezeichnung des Zuckers in Hüten oder Bro-
ten bleiben aufrecht. I I I . Baumwollgarn-Spinnereyen. 1. Bezug
der rohen Baumwolle. §. 93. Die zum Betriebe der Baumwollgarn.
Spinnereyen erforderliche rohe Baumwolle, kann entweder unmittel-
bar auf den Nahmen der Spinnerey verzollt, oder von einem Kauf-
manne bezogen werden. In dem zweyten Falle ist die Baumwolle zu
einer Zoll-Legstatte, oder einem Hauptzollamte zu stellen, und die
Verzollungsbollete vorzulegen. Das Amt stellt im Grunde der letzteren
eine auf den Nahmen der Spinnerey lautende Bollete aus. In beyden
Fallen wird, wenn die Spinnerey sich nicht in demselben Orte, in wel-
chem das Amt aufgestellt ist, befindet, die Baumwolle nach vorlaufiger
Abwäge und Beschau unter Zollsiegel gelegt, und zur Abnahme der
letztern an das im Standorte der Spinnerey bestehende Zollamt, oder
falls sich daselbst kein Zollamt befände, an andere nahe Gefalls-Organe
angewiesen. Die Bestätigung über die erfolgte Stellung der Baum-
wolle und über hie Abnahme der Siegel, wird auf dem Rücken der
Bollete angesetzt. 2. Veräußerung der Abfallwolle oder unbrauchbarer
Wolle. §. 94. Den Spinnereyen ist die Veräußerung von Abfallwolle,
welche von dem Spinnverfahren in einer demselben angemessenen Menge
erübrigt, und zur Verfertigung der Garne, auf welche die Gewerbs-
unternehmung eingerichtet ist, nicht mehr verwendet werden kann, ge-
stattet. Geschieht eine solche Veräußerung, oder wird die für eine Spin-
nerey bezogene Baumwolle ganz oder zum Theil zur Verwendung un-
i t erkannt, und die Veräußerung von Baumwolle/ die der B.e-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie