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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 284 -
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Seite - 284 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6

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281 Z o l l w e s e n. die in den tz§. 78—82 dieser Vorschrift vorgezeichneten Bestimmungen nicht beobachtet worden sind, weder aufbewahrt, noch verarbeitet wer- den. 3. Verbothene Veräußerung. 2. Von Seite der Siedereyen, die ausländischen Zucker verarbeiten. §. 89. Den Inhabern der Zuckersie- dereyen, in denen ausländischer Zucker allein, oder nebst inlandischem Zucker verarbeitet wird, ist untersagt: I) Rohzucker ausländischen oder inländischen Ursprunges, oder 2) gestoßenen Raffinat-Zucker, derselbe mag aus inländischen oder auslandischen Stoffen bereitet worden seyn, zu veräußern, b. Von Seite der Siedereyen, die inländischen Zucker verarbeiten. §. 90. Die Inhaöer von Zuckersiedereyen, in denen bloß Zucker aus inländischen Stoffen erzeugt und verarbeitet wird, dürfen a) Rohzucker, oder b) Raffinat-Zucker auslandischen Ursprunges nichr veräußern, c) Handel mit ausländischem Zucker. §. 91. Insofern der Inhaber einer Zuckersiederey im vorschriftmäßigen Wege die Befugniß zum Handel mit au-landischem Zucker erhielt, so muß dieser Handel ge- trennt von dem Gewerbe der Zuckersiederey und außerhalb des Gebäu- des, in welchem sich die letztere befindet, getrieben, wie auch über den- selben vorschriftmäßig Buch geführt werden. Wünscht er in der Gewerbs- stätte, in der er diesen Handel treibt/ auch den Absatz der Erzeugnisse seiner Zuckersiederey auszuüben, so hat er dieses dem Amte, über das er den ausländischen Zucker bezieht, vorläufig anzuzeigen. Im Falle der Unterlassung dieser Anzeige, werden die in den §§. 35—99 der gegen- wärtigen Vorschrift enthaltenen Anordnungen auf diese Verkaufsstätte angewendet. 4. Bezeichnung des Zuckers in Hüten oder Broden. §.92. Die Vorschriften über die Bezeichnung des Zuckers in Hüten oder Bro- ten bleiben aufrecht. I I I . Baumwollgarn-Spinnereyen. 1. Bezug der rohen Baumwolle. §. 93. Die zum Betriebe der Baumwollgarn. Spinnereyen erforderliche rohe Baumwolle, kann entweder unmittel- bar auf den Nahmen der Spinnerey verzollt, oder von einem Kauf- manne bezogen werden. In dem zweyten Falle ist die Baumwolle zu einer Zoll-Legstatte, oder einem Hauptzollamte zu stellen, und die Verzollungsbollete vorzulegen. Das Amt stellt im Grunde der letzteren eine auf den Nahmen der Spinnerey lautende Bollete aus. In beyden Fallen wird, wenn die Spinnerey sich nicht in demselben Orte, in wel- chem das Amt aufgestellt ist, befindet, die Baumwolle nach vorlaufiger Abwäge und Beschau unter Zollsiegel gelegt, und zur Abnahme der letztern an das im Standorte der Spinnerey bestehende Zollamt, oder falls sich daselbst kein Zollamt befände, an andere nahe Gefalls-Organe angewiesen. Die Bestätigung über die erfolgte Stellung der Baum- wolle und über hie Abnahme der Siegel, wird auf dem Rücken der Bollete angesetzt. 2. Veräußerung der Abfallwolle oder unbrauchbarer Wolle. §. 94. Den Spinnereyen ist die Veräußerung von Abfallwolle, welche von dem Spinnverfahren in einer demselben angemessenen Menge erübrigt, und zur Verfertigung der Garne, auf welche die Gewerbs- unternehmung eingerichtet ist, nicht mehr verwendet werden kann, ge- stattet. Geschieht eine solche Veräußerung, oder wird die für eine Spin- nerey bezogene Baumwolle ganz oder zum Theil zur Verwendung un- i t erkannt, und die Veräußerung von Baumwolle/ die der B.e-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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