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288 Z o l l w e s e n .
die Baumwollgarne sind, nebst der Ausstellung der Bezugsnoten für den
Verkehr im Kleinen durch die Baumwollgarn-Spinnereyen (§. 68),
auch die Zollamter angewiesen, Bolleten und Bezugscharten für den
Verkehr im Kleinen auszustellen, b. Garnmenge, für welche dieselben
zur Ausweisung angenommen werden können. §. 1W. Die Bollete,
Bezugscharte und Bezugsnote für den Verkehr im Kleinen kann für keine
größere Menge Garne, als in den, von der Bollete, Bezugscharte oder
Bezugnote nicht getrennten Abschnitten ausgedrückt ist, zur Ausweisung
angenommen werden, c. Verwendung der abgelösten Abschnitte. §. 100.
22. Bey Handeltreibenden. Die von den Bolleten, Bezugscharten
oder Bezugsnoten für den Verkehr im Kleinen abgelösten Abschnitte sind
nicht geeignet. Handeltreibenden für die, bey ihnen vorhandenen, un-
verarbeiteten oder gefärbten Baumwollgarne zur Ausweisung zu dienen.
§. 111. bk. Bey anderen Personen. Auch bey andern Personen
können die von den Bolleten, Bezugscharten oder Bezugsnoten für den
Verkehr im Kleinen getrennten Abschnitte unverarbeitetes oder gefärbtes
Garn in der Regel nur insofern decken, als sich dassette in dem Stand-
orte des Amtes, das die Bollete oder Bezugscharte ausstellte, bey Be-
zugsnoten aber in dem Wohnorte der Partey, welcher die Bezugknote
ertheilt wurde, oder in der Umgegend dieser Orte befindet. Als Umge-
gend der letzteren werden diejenigen Orte nichr betrachtet, die von den-
selben so weit entfernt sind, daß zwischen diesen und jenen in der zur ge-
wöhnlichen Handelsverbindung zwischen denselben dienenden Richtung
eine Zoll-Legstätte oder ein anderes, zu den Amtshandlungen der Waa-
ren-Controlle ermächtigtes Amt vorbanden ist. §. 112. cc. Dauer
der Verwendung der Abschnitte. Die Dauer, bis zu welcher die Ab-
schnitte von den Bolleten. Bezugscharten und Bezugnoten für den Ver-
kehr im Kleinen als Deckung für unverarbeitete oder gefärbte Garne an-
genommen werden können, schließt mit demselben Tage, bis zu welchem
die Bollete, Bezugscharte oder Bezugsnote selbst, von der dieselben ge-
trennt wurden, zur Ausweisung dienen kann. <^ . Abtretung dieser Pol«
leten oder Bezugsnoten. §. 113. Die Bolleten, Bezugscharten oder
Bezuqsnoten für den Verkehr im Kleinen, können mit Beobachtung der
für die Abtretungen der Garndeckungen überhaupt geltenden Bestim-
mungen, an den Erwerber der Garne, über welche die gedachten Bol-
leten, Bezugscharten oder Bezugsnoten ausgestellt wurden, abgetreten
werden, e. Verfahren des Controllamtes, zu dem Garne mit einer
solchen Bollete oder Bezugsnote gestellt werden. §. 114. Werden
Baumwollgarne, die mit einer Bollete, Bezugscharte oder Bezugsnote
für den Verkehr im Kleinen versehen sind, zufolge der Bestimmungen
über die Transport-Controlle vor der Ablegung im Orte der Bestim-
mung zu einem, für die Amtshandlungen der Waaren-Controlle bestimm-
ten Amte gestellt, so hat das letztere nebst der für die Stellung von
Baumwoll-Erzeugnissen vorgeschriebenen Amtshandlung auf jedem der
an der Bollete, Bezugscharte oder Bezugsnote ungetrennt vorhandenen
Abschnitte das Amttsiegel in schwarzer Farbe deutlich aufzudrucken. Die
auf diese An bezeichneten Abschnitte können in dem Standorte des Am-
tes oder in dessen Umgegend, getrennt von der Bollete, Bezugscharte
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie