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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 288 -
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288 Z o l l w e s e n . die Baumwollgarne sind, nebst der Ausstellung der Bezugsnoten für den Verkehr im Kleinen durch die Baumwollgarn-Spinnereyen (§. 68), auch die Zollamter angewiesen, Bolleten und Bezugscharten für den Verkehr im Kleinen auszustellen, b. Garnmenge, für welche dieselben zur Ausweisung angenommen werden können. §. 1W. Die Bollete, Bezugscharte und Bezugsnote für den Verkehr im Kleinen kann für keine größere Menge Garne, als in den, von der Bollete, Bezugscharte oder Bezugnote nicht getrennten Abschnitten ausgedrückt ist, zur Ausweisung angenommen werden, c. Verwendung der abgelösten Abschnitte. §. 100. 22. Bey Handeltreibenden. Die von den Bolleten, Bezugscharten oder Bezugsnoten für den Verkehr im Kleinen abgelösten Abschnitte sind nicht geeignet. Handeltreibenden für die, bey ihnen vorhandenen, un- verarbeiteten oder gefärbten Baumwollgarne zur Ausweisung zu dienen. §. 111. bk. Bey anderen Personen. Auch bey andern Personen können die von den Bolleten, Bezugscharten oder Bezugsnoten für den Verkehr im Kleinen getrennten Abschnitte unverarbeitetes oder gefärbtes Garn in der Regel nur insofern decken, als sich dassette in dem Stand- orte des Amtes, das die Bollete oder Bezugscharte ausstellte, bey Be- zugsnoten aber in dem Wohnorte der Partey, welcher die Bezugknote ertheilt wurde, oder in der Umgegend dieser Orte befindet. Als Umge- gend der letzteren werden diejenigen Orte nichr betrachtet, die von den- selben so weit entfernt sind, daß zwischen diesen und jenen in der zur ge- wöhnlichen Handelsverbindung zwischen denselben dienenden Richtung eine Zoll-Legstätte oder ein anderes, zu den Amtshandlungen der Waa- ren-Controlle ermächtigtes Amt vorbanden ist. §. 112. cc. Dauer der Verwendung der Abschnitte. Die Dauer, bis zu welcher die Ab- schnitte von den Bolleten. Bezugscharten und Bezugnoten für den Ver- kehr im Kleinen als Deckung für unverarbeitete oder gefärbte Garne an- genommen werden können, schließt mit demselben Tage, bis zu welchem die Bollete, Bezugscharte oder Bezugsnote selbst, von der dieselben ge- trennt wurden, zur Ausweisung dienen kann. <^ . Abtretung dieser Pol« leten oder Bezugsnoten. §. 113. Die Bolleten, Bezugscharten oder Bezuqsnoten für den Verkehr im Kleinen, können mit Beobachtung der für die Abtretungen der Garndeckungen überhaupt geltenden Bestim- mungen, an den Erwerber der Garne, über welche die gedachten Bol- leten, Bezugscharten oder Bezugsnoten ausgestellt wurden, abgetreten werden, e. Verfahren des Controllamtes, zu dem Garne mit einer solchen Bollete oder Bezugsnote gestellt werden. §. 114. Werden Baumwollgarne, die mit einer Bollete, Bezugscharte oder Bezugsnote für den Verkehr im Kleinen versehen sind, zufolge der Bestimmungen über die Transport-Controlle vor der Ablegung im Orte der Bestim- mung zu einem, für die Amtshandlungen der Waaren-Controlle bestimm- ten Amte gestellt, so hat das letztere nebst der für die Stellung von Baumwoll-Erzeugnissen vorgeschriebenen Amtshandlung auf jedem der an der Bollete, Bezugscharte oder Bezugsnote ungetrennt vorhandenen Abschnitte das Amttsiegel in schwarzer Farbe deutlich aufzudrucken. Die auf diese An bezeichneten Abschnitte können in dem Standorte des Am- tes oder in dessen Umgegend, getrennt von der Bollete, Bezugscharte
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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