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zirksbehbrde. Über die Angabe, daß die Anweisung geschehen sey, soll
in diesen Fällen (§. 133) die Erörterung von Amtswegen gepfiogen
werden. Bewährt sich diese Angabe, und ist kein Grund vorhanden,
den Umstand, daß die Waare, um die es sich handelt, dieselbe sey,
welche angewiesen worden ist, in Zweifel zu ziehen, so verfügt die zur
Leitung der Gefällsangelegenheiten bestellte Vezirksbehörde die Zurück-
echattung oder Auflösung der geleisteten Sicherstellung, nach Abzug der
entfallenden Gebühren, so weit solche noch unberichtigt sind, oder die
Erfolglassung der Waare aus der ämtlichen Verwahrung. Die Beybrin»
gung eines Duplicates der Anweisungs-Bollere ist in den erwähnten
Fällen nicht zu fordern. — 2. Bey dem Verluste des Ansagescheines
über Eingangsgüter. §. 130. Auf dieselbe Art hat in dem Falle, wo
zu einem Zollamte, das nicht unmittelbar an der Zoll-Linie aufgestellt
ist, und vor welchem sich ein Ansageposten befindet, eine Waare im Ein-
gänge über die Zoll ^ Linie ohne Ansageschein, und ohne Begleitung eineS
Angestellten einlangt, und von dem Waarenführer angegeben wird, daß
der Ansageschein in Verlust gerathen sey, dieses Zollamt sich im kürze«
sten Wege einen Auszug aus dem Ansageschein' Register zu verschaffen,
und wenn sich'weder aus demselben, nach den übrigen Umständen ein
gegründetes Hinderniß ergibt, unaufgehalten das vorgeschriebene Zoll-
verfahren zu vfiegen. — 3. Bey dem Verluste der Austritts-Bollere
über eine zu einem Ansageposten gelangende Waare. §. 131. 2. Wenn
sich dieselbe unter ämtlichen Verschluß befindet. Wird eine Waare zum
Behufe des Austrittes über die Zoll-Linie unter ämtlichem Verschlüsse,
jedoch ohne die vorschriftmäßige Bollete, zu einem Ansageposten gestellt,
und wird angegeben, die Bollere sey auf dem Wege zwischen dem Zoll-
amte und dem Ansageposten in Verlust gerathen; so ist der Vorfall so-
gleich dem Zollamte anzuzeigen, und von demselben ein Auszug aus dem
Register über die in der Frage stehende Waarensendung einzuholen.
Stimmt dieser Auszug mit dem Zustande der Waare überein, und er-
gibt sich kein anderes in dem Gesetze gegründetes Hinderniß, so ist der
amtliche Verschluß abzunehmen, und der Austritt der Waare über die
Zoll-Linie zu gestatten. Wird jedoch der Abgang der Bollete auf die
hier vorgeschriebene Art nicht an demselben Tags vor Sonnenuntergang
behoben, so ist die Waare auf Kosten desjenigen, durch dessen Verschul-
den die Bollete in Verlust gerieth, oder den, so fern der Verlust durch
ein zufälliges Ereigniß Statt fand, die nachtheiligen Folgen bieses
Zufalls zu treffen haben, zu dem Zollamte zurückzuschaffen (Zoll-
und Staats-Monopols-Ordnung §. 31). Das Zollamt nimmt die
äußere Untersuchung der Waare vor, und fertigt, wenn sich kein
Anstand ergibt, ein Duplicat der Bollete, zum Behufe des
Austrittes über die Zoll-Linie aus. §. 132. b. Wenn dieselbe
ohne ämtlichen Verschluß einlangt. Waaren, die in der Rich.
tung von dem Zollgebiethe gegen die Zoll-Linie zu einem Ansageposten
gelangen, und weder mit der Bollete versehen sind, noch sich unter
ämtlichem Verschlüsse befinden, darf der Ansageposten den Austritt über
die Zoll - Linie nicht gestatten, wenn es sich nicht um einen Gegenstand
handelt, welcher für die Ausfuhr auS dem Zollgebiethe zollfrey, und
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie